Rn 39

Die Rechtskraft einer für und gegen den Prozessstandschafter ergangenen Entscheidung erstreckt sich dann auf den Rechtsinhaber, wenn diesem die Prozessführungsbefugnis zur Wahrnehmung der Interessen des Rechtsinhabers übertragen worden ist (St/J/Althammer § 325 Rz 55). Dies gilt regelmäßig für die Parteien kraft Amtes, dh den Insolvenz-, Nachlass- und Zwangsverwalter sowie den Testamentsvollstrecker (vgl § 327 Rn 5). Ausdrücklich angeordnet ist die Wirkung für und gegen das Kind bei der Prozessstandschaft eines Elternteils zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil in § 1629 III 2 BGB. Sie gilt aber auch für sonstige Fälle gesetzlicher Prozessstandschaft aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften (§§ 1422 S 1, 1429 S 2, 1629 I 3, III 1 BGB). Keine Rechtskrafterstreckung findet hingegen statt, wenn der Prozessstandschafter im Rechtsstreit auch eigene Interessen vertritt, etwa weil ihm mit anderen ein Recht gemeinschaftlich zusteht, wie bei §§ 432 I (BGH NJW 86, 1046, 1047 [BGH 19.09.1985 - VII ZR 15/85]), 744 II, 1011 (BGH NJW 81, 1097; 85, 2825 [BGH 28.06.1985 - V ZR 43/84]), 1368, 1428, 1455 Nr 8, 2039 BGB (BGH NJW 06, 1969, 1970 [BGH 05.04.2006 - IV ZR 139/05]). Denn der Rechtsinhaber, welcher den Prozess nicht selbst führt, darf an der prozessualen Durchsetzung seiner eigenen Interessen nicht gehindert werden (R/S/G § 46 V Rz 59 ff; MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 53; für eine Rechtskrafterstreckung auf Mitberechtigte de lege ferenda Picht ZZP 131 [2018], 93, 125).

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