Rn 5

Im Prozess um eine Nachlassverbindlichkeit ist entscheidend, ob dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des (gesamten) Nachlasses zusteht. Ist dies der Fall, ist er nach § 2213 BGB neben dem Erben passiv prozessführungsbefugt (§ 2213 I 1 BGB). Die Rechtskraft der für und gegen ihn ergangenen Entscheidung erstreckt sich dann auch auf den Erben. Obliegt dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses nicht (§ 2213 I 2 BGB) oder bezieht sie sich auf den Pflichtteilsanspruch (§ 2213 I 3 BGB), so kann die Klage nur gegen den Erben gerichtet werden. Dies gilt nach hM auch dann, wenn sich die Verwaltungsbefugnis auf Teile des Nachlasses bzw einzelne Nachlassgegenstände bezieht und die Herausgabe dieser Nachlassgegenstände verlangt wird. In diesem Fall ist die Klage gegen den Erben mit derjenigen nach § 2213 BGB gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die von ihm verwalteten Gegenstände zu verbinden (PWW/Schiemann § 2213 Rz 1; aA Garlichs/Mankel MDR 98, 511, 514; krit auch MüKoZPO/Gottwald § 327 Rz 8).

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