Rn 4

Zu den Urkunden iSv § 323a I gehören neben notariellen Urkunden nach § 794 I Ziff 5 auch Jugendamtsurkunden nach §§ 59, 60 SGB III in vor dem 1.9.09 eingeleiteten Verfahren, da es sich hierbei um im Rahmen amtlicher Befugnisse errichtete vollstreckbare Urkunden handelt (BGH NJW 85, 64 [BGH 27.06.1984 - IVb ZR 21/83]; NJW-RR 07, 779 [BGH 14.02.2007 - XII ZB 171/06]; NJW 11, 1874 [BGH 04.05.2011 - XII ZR 70/09]). Die Abänderung setzt nach dem Wortlaut des § 323a nicht voraus, dass die Verpflichtung zur Zahlung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen auf einer Vereinbarung der Parteien beruht. Auch einseitige Verpflichtungserklärungen werden hiervon erfasst (BGH NJW 84, 997; Ddorf FamRZ 06, 1212; hierzu auch Rn 15). Bei nach dem 1.9.09 ergangenen Entscheidungen ist zu differenzieren. Bei der Abänderung eines Unterhaltstitels greift vorrangig die Sonderregelung des § 239 FamFG ein, wenn diesem ein gesetzlich geregelter Unterhaltsanspruch zugrunde liegt (Musielak/Voit/Barth § 323a Rz 1c). Werden Unterhaltsansprüche in einer Vereinbarung nach § 794 I Ziff 1 niederlegt, greift § 323a (siehe Rn 3).

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