Rn 15

Auf eine Jugendamtsurkunde, die auf einer Vereinbarung der Parteien beruht, sind wegen der Ähnlichkeit mit einer gerichtlichen oder notariellen Vereinbarung die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden (BGH NJW 03, 304, 306). Die vollstreckbare Urkunde ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt abänderbar, ab welchem die materiellen Grundlagen nicht mehr bestehen (Nürnbg FamRZ 04, 212). Handelt es sich hingegen um eine Urkunde, der nur eine einseitige Verpflichtungserklärung zugrunde liegt, entfaltet diese auch materiell keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zz der Errichtung, da diese nicht Geschäftsgrundlage einer Parteivereinbarung geworden sind, welche an die neuen Verhältnisse anzupassen wäre. Der Berechtigte kann in diesen Fällen eine Neufestsetzung des Unterhalts verlangen (BGH FamRZ 89, 172, 174; NJW 03, 3770, 3771; NJW 09, 1410, 1411; NJW 11, 1874, 1875 dazu Hoppenz FamRZ 11, 1045; zust Graba FuR 11, 158, 159; aA Volmer FamRZ 11, 1647 der die Klage nach § 767 für gegeben hält). Die Beteiligten des Unterhaltsverhältnisses sind dabei nicht daran gehindert, im Einvernehmen einen bestehenden (gerichtlichen oder urkundlichen) Unterhaltstitel durch einen neuen Unterhaltstitel iSd § 794 Abs 1 Nr 5 zu ersetzen (BGH NJW 17, 1317 [BGH 07.12.2016 - XII ZB 422/15] Rz 11).

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