Rn 51

Die Klage aus § 826 ist ggü der Restitutionsklage nicht subsidiär, sondern steht selbstständig neben den Wiederaufnahmemöglichkeiten (BGHZ 50, 115, 120 = NJW 68, 1275). Sie kann ungeachtet der im Restitutionsrecht bestehenden Einschränkungen erhoben werden, insb ohne Einhaltung der Klagefristen des § 586 und ohne die nach § 581 I ansonsten erforderliche rechtskräftige Verurteilung im Falle des Vorwurfs eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Der BGH lehnt allerdings in einigen Entscheidungen die Korrektur eines objektiv unrichtigen Urteils über § 826 BGB dann ab, wenn die klageerhebende Partei es schuldhaft unterlassen hat, den Rechtsgrund im Erstprozess durch Einspruch oder Berufung geltend zu machen, die Unrichtigkeit des Urteils folglich auf nachlässiger Prozessführung beruht (BGH NJW 74, 557; NJW-RR 88, 957, 959 [BGH 25.02.1988 - III ZR 272/85]; NJW 96, 57, 59 [BGH 16.10.1995 - II ZR 298/94]). Eine solche entsprechende Anwendung des § 582 auf die Klage nach § 826 BGB ist aber dogmatisch bedenklich, da bloße Fahrlässigkeit der einen Partei einen Anspruch bei vorsätzlichem sittenwidrigen Verhalten der anderen grds nicht ausschließen, sondern nur iRd § 254 BGB mitberücksichtigt werden kann (Wieczorek/Schütze/Büscher § 322 Rz 234; BGH NJW 92, 310, 311 [BGH 09.10.1991 - VIII ZR 19/91]).

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