Rn 10

Der Rechtskraft fähig sind die von deutschen Gerichten (zu ausländischen Entscheidungen vgl § 328 Rn 1 ff) erlassenen Endurteile bzw Teilurteile in Form von Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsurteilen. Gleichgültig ist, ob diese aufgrund streitiger oder nichtstreitiger Verhandlung ergehen wie Anerkenntnis-, Verzichts- und Versäumnisurteile, ob es sich um stattgebende oder klageabweisende Sach- oder Prozessurteile handelt (Brandbg NJW-RR 00, 1735). Zwischenurteile entfalten nur ausnahmsweise materielle Rechtskraft, soweit sie im Verhältnis zu Dritten eine Frage endgültig entscheiden (§ 303 Rn 1). Urteile in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren sind nach bestrittener Ansicht trotz der nur summarischen Prüfung der materiellen Rechtskraft fähig, die allerdings bei stattgebenden Entscheidungen durch den Vorbehalt erleichterter Abänderbarkeit durch das Gericht nach § 927 eingeschränkt ist (BGHZ 161, 298, 304 = NJW 05, 436, 437; OLGR Hambg 05, 215; BAG NZA 13, 437, 447; Zö/G.Vollkommer Vor § 916 Rz 13; umf dazu Stürner ZZP 125 (2012), 3, 14 ff; aA Frankf FamRZ 82, 1223; Bongen/Renaud NJW 91, 2886, 2887 [OLG Schleswig 09.07.1990 - 15 UF 47/89]; Busemann ZTR 14, 447). Ein Ausspruch des Strafgerichts zum Adhäsionsantrag erwächst nur in Rechtskraft, soweit diesem stattgegeben wird (BGH NStZ-RR 19, 320), die ablehnende Entscheidung entfaltet keine materielle Rechtskraft. Der Verletzte kann zwischen der erneuten strafrichterlichen Überprüfung im Rechtsmittelwege oder einem nachfolgenden Zivilverfahren wählen (BGH NStZ-RR 19, 320 [BGH 30.07.2019 - 4 StR 245/19]). Nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind Vorbehaltsurteile, Zwischenurteile unter den Parteien, Grundurteile (vgl BGH NJW 19, 1527 [BGH 21.02.2019 - VII ZR 105/18] Rz 45) sowie Urteile, die eine Entscheidung der Vorinstanz aufheben oder zurückverweisen (dazu Voit NJW 17, 203, 204). Bei Letzteren tritt jedoch eine Bindungswirkung nach § 536 II ein.

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