Rn 1

Die Vorschrift regelt die Anerkennung von Sachentscheidungen eines ausl Gerichts in Zivilsachen. Sie bestimmt dem Wortlaut nach nur Anerkennungshindernisse; die Nr 1 und 5 werden jedoch als Anerkennungsvoraussetzungen verstanden, dh dass derjenige sie beweisen muss, der die Anerkennung begehrt (für Nr 1: Kobl RIW 04, 302, 303; für Nr 5: BGHZ 141, 286, 302 = NJW 99, 3198). Anerkennung bedeutet keine Gleichstellung ausl Urteile mit inländischen, sondern die Erstreckung der Wirkungen der Entscheidung auf das Inland. Im Gerichtsstaat unwirksame (nichtige) Urteile, entfalten daher auch im Inland keine Wirkung. Anfechtbarkeit (also nur potenzielle Unwirksamkeit) hindert die Anerkennung hingegen nicht (BGHZ 118, 312, 318 f = NJW 92, 3096). Das Prozessrecht des Urteilsstaats bestimmt auch die Urteilswirkungen, dem deutschen Recht unbekannte Wirkungen treten jedoch nicht ein. Zu den anerkennungsfähigen Wirkungen können insb zählen: die Rechtskraftwirkung (eine Klage über denselben Streitgegenstand ist unzulässig, s § 322 Rn 14), die Gestaltungswirkung (beachte aber bspw Art 7 § 1 FamRÄndG), Drittwirkungen (Interventions-, Streitverkündungswirkung und Wirkung für Rechtsnachfolger), jedoch idR keine Tatbestandswirkung, dh ein anderes Gericht ist an die Tatsachenfeststellungen nicht gebunden (umf MüKoZPO/Gottwald § 328 Rz 177 ff). Für die Vollstreckung im Inland gilt § 722.

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