Rn 27

Da die materielle Rechtskraft nicht nur dem Bedürfnis der Parteien nach Rechtsicherheit dient, sondern auch eine erneute Befassung mit derselben Angelegenheit im Interesse der Funktionsfähigkeit der Gerichte verhindern will, ist diese in jeder Instanz, auch in der Revisionsinstanz, vAw zu prüfen (BGH NJW 89, 2133, 2134 [BGH 21.12.1988 - VIII ZR 277/87]; 123, 30, 32 [BAG 31.05.1988 - 1 AZR 192/87] = NJW 93, 2942 [BGH 16.06.1993 - I ZB 14/91]). Die Parteien müssen sich nicht auf die Rechtskraft des Urteils berufen. Dies gilt nicht nur bei Identität der Streitgegenstände, sondern auch dann, wenn eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich Vorfrage ist. Die hieraus folgende Bindungswirkung hat das Gericht ebenso vAw zu beachten (BGH, NJW 93, 3204, 3205 [BGH 24.06.1993 - III ZR 43/92]; NJW 08, 1227, 1228 [BGH 16.01.2008 - XII ZR 216/05]). Ein Verzicht der Parteien auf die materielle Rechtskraft mit dem Ziel, den Rechtsweg neu zu eröffnen, ist unbeachtlich, da diese nicht der Parteidisposition unterliegt (BGH NJW 84, 126, 127 [BGH 11.03.1983 - V ZR 287/81]; MüKoZPO/Gottwald § 322 Rz 60).

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