Rn 5

Ausfertigungen werden nach Abs 2 S 1 nur auf Antrag an das jeweilige Gericht und nur in Papierform erteilt. Gemäß Abs 2 S 2 dürfen Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften vor Verkündung und Unterschrift sämtlicher (§ 309) Richter nicht erfolgen, da das Urt zu diesem Zeitpunkt das Entwurfsstadium noch nicht verlassen hat. Gleiches gilt für eine gem § 310 III erforderliche Zustellung. Die verfrühte Erteilung einer Ausfertigung ist unzulässig; ebenso ist die verfrühte Zustellung des Urteils unwirksam. Der Mangel wird durch die nachfolgende Verkündung nicht geheilt (BGH NJW-RR 93, 956); fehlender Verkündungsvermerk schadet aber nicht. Ausfertigungen, die auf Parteiantrag erteilt werden, werden ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ausgestellt (Abs 2 S 3); die übrigen Urteilstatbestandteile sind jedoch unverzichtbar. Anders ist es, wenn die Partei gesondert eine vollständige Ausfertigung des (ihr vAw bereits zugestellten) vollständigen Urteils beantragt. Das ist aber nicht durch Annahme eines stillschweigenden Antrags zum Regelfall zu machen (in diese Richtung aber Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 9a).

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