Rn 11
Verstöße gegen Abs 2 bleiben grds unbeachtlich (BGH NJW 84, 2828 [BGH 28.06.1984 - VII ZR 179/83]: Ordnungsvorschrift), es gilt aber Rn 8 (Beschwerde) und die Grenze der Fünf-Monats-Frist (Rn 10). Mängel des Verkündungs- oder Zustellungsvermerks (Abs 3) sind unbeachtlich.
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