Rn 6

Die Beweiswirkung des Urteilstatbestands erfasst nur das Vorbringen in der jeweiligen Instanz. Ein Tatbestand im Berufungsurteil hat daher keine Beweiskraft hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils (BGHZ 140, 335, 339); das gilt erst recht, wenn das Gericht von § 540 Gebrauch macht. Folgerichtig beweist der Tatbestand des Revisionsurteils nicht das Vorbringen in den unteren Instanzen. Bei mündlicher Verhandlung wird allerdings nach den Grundsätzen eben Rn 5 der bis dahin angefallene Akteninhalt durch die Stellung der Anträge auch ohne ausdrückliche Verweisung zum Gegenstand der Verhandlung gemacht (BGH NJW 92, 2148, 2149 [BGH 16.06.1992 - XI ZR 166/91]), sodass § 314 auch insoweit und mittelbar instanzenübergreifend eingreifen müsste (Musielak/Musielak Rz 2); die Feststellungen im Tatbestand des jeweiligen Urteils gehen aber vor. Die Bezugnahme in einem Berufungsurteil auf ein in derselben Sache ergangenes Revisionsurteil anstelle eines eigenen, ausformulierten Tatbestands erhebt den Tatbestand des in Bezug genommenen Urteils zum maßgeblichen Tatbestand des Berufungsurteils (BGH NJW 89, 1627, 1628). Abweichender Parteivortrag in der nächsten Instanz ist durch § 314 nicht ausgeschlossen (BGH NJW-RR 21, 1223 [BGH 10.06.2021 - III ZR 38/20] Rz 19).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge