Rn 1

§ 314 ist eine Sonderregelung zu den Beweiswirkungen öffentlicher Urkunden (§§ 415, 417, 418). Sie wird vom BGH im Hinblick auf die negative Beweiskraft zunehmend funktionslos gemacht (unten Rn 5). Nach S 1 gilt das im Tatbestand dokumentierte mündliche Parteivorbringen als bewiesen, nicht aber deren Inhalt als richtig (Rn 4). In S 1 liegt eine den Richter bindende Beweisregel iSd § 286 II. Sie erfasst unmittelbar nur Vorbringen in der jeweiligen Instanz vor dem erkennenden Gericht (s.a. Rn 6). § 314 begründet keine Bindung anderer Gerichte in anderen Verfahren (Stuttg ZfBR 19, 677, 679: Zö/Feskorn Rz 1).

Das Urt ist eine öffentliche Urkunde, die richtigerweise teils nach § 417, teils nach § 418 zu beurteilen ist (aA offenbar ThoPu/Reichold Rz 1: § 418). Soweit es den rechtsbestätigenden Inhalt der Entscheidung selbst angeht, ist nach § 417 ein Gegenbeweis ohnedies unzulässig; auf § 314 kommt es nicht an. Das im Tatbestand mitgeteilte Vorbringen der Parteien beruht auf deren Wahrnehmung durch das Gericht und unterfällt dem § 418 (näher § 418 Rn 4); S 2 beschränkt die Möglichkeit des Gegenbeweises über § 418 II hinaus auf das Sitzungsprotokoll.

Eine etwaige Unrichtigkeit der Feststellungen kann nur über eine Tatbestandsberichtigung gem § 320 behoben werden (BGH NJW 07, 2913, 2915 [BGH 09.07.2007 - II ZR 233/05] Rz 21). Die Aufhebung des Urteilsausspruchs berührt die Beweiskraft des Tatbestands nicht (RGZ 77, 29, 31), anders ist es aber bei Aufhebung des Verfahrens gem § 538 II Nr 1 (Zö/Feskorn Rz 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge