Rn 10

Bei einer fehlerhaften Zustellung (Abs 3) führen gleichfalls nur grundlegende Mängel zum Vorliegen eines Nicht- oder Scheinurteils, das keine Rechtsmittelfristen in Gang setzen kann (BGHZ 41, 337, 339 = NJW 64, 1523; Hamm NJW-RR 95, 187), zB das Nichtmitwirken des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 13). Die Nachholung ist ex nunc möglich (BGHZ 32, 370, 374 = NJW 60, 1763, 1764; St/J/Althammer Rz 35). War der Mangel in der Zwischenzeit durch ein Rechtsmittel gerügt, muss und kann trotzdem die Zustellung nachgeholt werden; die laufende Berufung gegen das erste Urt ist dann allenfalls als Anfechtung gegen ein Scheinurteil zu behandeln; war vor Nachholung bereits das Rechtsmittelurteil in der Sache ergangen, so lag ihm ein nicht rechtsmittelfähiges Urt zugrunde und das Rechtsmittelurteil ist ggf unrichtig und aufzuheben, zumal die Änderungen der Sachlage bis zur Nachholung der Zustellung in ihm nicht berücksichtigt sind (BGHZ 32, 370, 374f). Bei ›normalen‹ Zustellungsmängeln kommt eine Anfechtung des Urteils nur in Betracht, wenn der Mangel entscheidungserheblich ist (BGHZ 14, 39, 40 f = NJW 54, 1281; wie oben Rn 8 aE).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge