Rn 1

Bei Bergungsmaßnahmen, die nicht dem Binnenschifffahrtsrecht unterliegen, muss der Berger (§ 574 I HGB) grds auf Grund der Internationalität des Seeverkehrs damit rechnen, dass bzgl einer ggf später zu verklagenden Person (zB Schiffseigentümer etc) kein inländischer Gerichtsstand eröffnet ist. Für diesen Fall müsste der Berger vor einem ausländischen Gericht klagen, bei dem die Anwendung des von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung von Fall zu Fall nicht gewährleistet wäre (BTDrs 14/4672, 27). Auf die Anwendung des Übereinkommens, mit dem der Gesetzgeber die Hoffnung eines effektiveren Schutzes der Maritimen Ökosysteme verbindet (BTDrs 14/4672, 11), soll der durch § 30a privilegierte Kl aber ebenso vertrauen dürfen, wie auf die durch § 30a gewährleistete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Demgemäß stellt § 30a in erster Linie eine Regelung der internationalen Zuständigkeit dar, regelt aber zugleich auch die örtliche Zuständigkeit mit (St/J/Roth § 30a Rz 1); vorrangig gelten Art 4, 7 Nr 5, 7 EuGVVO und Art 2, 5 Nr 5, 7 LuGVÜ II (ThoPu/Hüßtege § 30a Rz 3). Überdies dient § 30a in seinem Anwendungsbereich der prozessrechtlichen Effektivierung und Erleichterung der Rechtsverfolgung (Zö/Schultzky § 30a Rz 1). § 30a wurde durch das am 25.4.13 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts anstelle des § 30 aF in die ZPO eingefügt (BGBl I 13, 831). Dabei blieb der Regelungsgehalt des § 30 aF weitgehend unverändert. Durch die Streichung der in § 30 aF enthaltenen Verschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der Norm mit dem HGB wurde indes das bisher geltende Prinzip des erforderlichen Gleichklangs der Zuständigkeit deutscher Gerichte mit der Geltendmachung von Bergungsansprüchen deutschen Rechts bewusst abgeschafft (BTDrs 17/10309, 142).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge