Rn 11

Urteilsgebühren werden nicht erhoben. Bei einem Zwischenurteil ist eine Reduzierung der Verfahrensgebühr gem KV 1211 ausgeschlossen (›es sei denn, dass ein anderes als der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist‹). Für Zwischenurteile gegen Dritte gilt das nicht. Die Beschwerde in Fällen des § 71 II löst Kosten nach KV 1810, 1811 aus; Rechtsbeschwerde nach KV 1823. Keine Gebührenermäßigung nach Nr 1211 Nr 3 KV im Fall eines vorausgegangenen Zwischenurteils (Braunschw NJW 18, 1555 [OLG Braunschweig 13.12.2017 - 2 W 152/17]).

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