Rn 14

Das Nachverfahren ist vAw auch vor Rechtskraft des Vorbehaltsurteils einzuleiten; anders bei § 600 Rn 3. Der Streitstoff beschränkt sich auf die Aufrechnung, unterliegt aber sonst keinen Beschränkungen im Hinblick auf Beweismittel, Klageänderungen und -erweiterungen, Parteiwechsel und Widerklage; zum Urkundsprozess § 600 Rn 6 f. Gegen die Klageforderung sind nur dann Einwendungen möglich, wenn der Kl die Klage erweitert (BGHZ 37, 131, 134) oder wenn es sich um Einwendungen handelt, die nach der dem Vorbehaltsurteil vorangegangen mündlichen Verhandlung entstanden sind (im Erg Musielak/Musielak Rz 14; R/S/G § 59 Rz 81; St/J/Althammer Rz 26; Zö/Feskorn Rz 7).

Das Nachverfahren wird idR durch ein Endurteil beendet. Ist der Aufrechnungseinwand unbegründet, ist im Tenor das Vorbehaltsurteil ohne Vorbehalt ›aufrechtzuerhalten‹ oder besser: ›für vorbehaltlos‹ zu erklären. Der Kostenausspruch zu Lasten des Beklagten umfasst dann die ›weiteren Kosten des Rechtsstreits‹, die die Kosten des Rechtsmittels gegen das Vorbehaltsurteil einschließen (Grundsatz der Kosteneinheit). Ein noch anhängiges Rechtsmittel wird (erst) mit der Rechtskraft des aufhebenden Endurteils wirkungslos, da ihm nach Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Grundlage fehlt (vgl Zö/Feskorn Rz 12). Greift die Aufrechnung voll durch, ist das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, Abs 4 S 2. Über die Kosten ist dann neu zu entscheiden. Ist der Aufrechnungseinwand nur tw begründet, so ist das Vorbehaltsurteil hinsichtlich des die Gegenforderung übersteigenden Betrags für vorbehaltlos zu erklären und die Klage unter teilweiser Aufhebung des Vorbehaltsurteils iÜ abzuweisen. Eine vollständige Aufhebung und Neufassung verbietet sich, da der Kl sonst im Hinblick auf den begründeten Teil seiner Klage seinen Vollstreckungsrang verlieren könnte.

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