Rn 3

Das Nachverfahren beginnt mit der Verkündung des Vorbehaltsurteils. Eine Aussetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Urkundenprozesses kommt nicht in Betracht. Das kann je nach der Fortentwicklung von Urkundenprozess und Nachverfahren zu einer verworrenen Prozesslage führen. Faktisch ist diese Gefahr allerdings dadurch gemildert, dass das Nachverfahren regelmäßig nicht weiterbetrieben wird, solange sich die Akten beim Rechtsmittelgericht des Urkundenprozesses befinden.

 

Rn 4

Der Rechtsstreit kann unmittelbar im Anschluss an das Vorbehaltsurteil im Nachverfahren weiterverhandelt werden (BGH NJW 73, 467). Das Gericht kann aber auch einen neuen Verhandlungstermin bestimmen. Eines besonderen Antrags einer Partei bedarf es dann nicht (MüKoZPO/Braun/Heiß § 600 Rz 4; Wieczorek/Schütze/Olzen § 600 Rz 5 f; aA Musielak/Voit/Voit § 600 Rz 2; auch BGHZ 86, 267, 270). Das folgt aus § 216 I; wenn der Bekl kein Interesse an der Durchführung des Nachverfahrens hat, mag er darauf verzichten.

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