Rn 265

Tatsachenbehauptung: Mit dem Widerruf räumt der Verletzer ein, eine unrichtige Behauptung aufgestellt zu haben. Dies hat für den Verletzten besondere Bedeutung; deshalb kann es abweichend von der Regel (OLGR Köln 99, 220: kein geringerer Wert) vertretbar sein, Widerruf höher als Unterlassung zu bewerten (BGH NJOZ 16, 190; für einen um 50 % erhöhten Streitwert LG Oldbg JurBüro 95, 369, s § 3 Rn 9, 101). Verbraucherdarlehensverträge: Bei Verbraucherdarlehen zählt die Befreiung von Zinsen (Stuttg JurBüro 15, 475; Karlsr NJW-RR 18, 191). Begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB die Feststellung, dass durch seinen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags dieser gem § 357 I BGB in der bis zum 12.6.14 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff BGB rückabzuwickeln ist, bemisst sich der Wert seiner Beschwer gem § 544 II Nr 1 (früher:§ 26 Nr 8 S 1 EGZPO), § 3 ZPO nach der Hauptforderung, die er beanspruchen zu können meint (BGH NJW 16, 2428). Gleiches gilt, wenn der Darlehensnehmer die Feststellung begehrt, er habe ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Die Feststellung, dass der Darlehensnehmer nicht mehr als den von ihm aus dem Rückgewährschuldverhältnis errechneten Saldo schuldet, hat daneben keinen eigenständigen Wert (BGH EWiR 19, 161). Für den Anspruch auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis ist die Summe der gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen anzusetzen (BGH BKR 16, 204; 19, 243, Karlsr JurBüro 17, 366, aA München FD-ZVR 16, 376111, wonach der Netto-Darlehensbetrag maßgeblich ist). Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Bank Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt ist (BGH 24.7.18 – XI ZR 740/17). Für den Streitwert maßgeblich sind Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf. Danach erbrachte Leistungen fallen nicht mehr in das Rückgewährschuldverhältnis (BGH AGS 17, 228 [BGH 10.01.2017 - XI ZB 17/16]; BKR 20, 408), auch wenn sie vor Klageeinreichung erfolgt sind (aA KG MDR 16, 854 [KG Berlin 04.05.2016 - 26 W 18/16]). Ein Anspruch auf Nutzungsersatz bleibt gem § 4 I Hs 2 außer Betracht (BGH NJW 16, 2428 [BGH 12.01.2016 - XI ZR 366/15]). Ein unechter Hilfsantrag, zB auf Freigabe von Grundpfandrechten, ist streitwertrelevant (KG MDR 18, 235 [KG Berlin 09.11.2017 - 4 W 35/17]), wenn er nicht wirtschaftlich identisch ist (Karlsr MDR 18, 236 [OLG Karlsruhe 13.10.2017 - 9 W 14/17], anders, aber ohne Begründung BGH AGS 16, 285 [BGH 04.03.2016 - XI ZR 39/15], allg § 5 Rn 4). Begehrt Darlehensnehmer die Abwehr von Ansprüchen, derer sich Darlehensgeber trotz Widerrufs berühmt, so ist der Wert einer solchen negativen Feststellungsklage nach dem Wert einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums zu bemessen (näher dazu Köln NJW 18, 2339; ebenso Karlsr JurBüro 20, 371). Die Feststellung, dass kein Anspruch auf Abnahme des Darlehens und auf vertragliche Leistungen aus diesem Darlehen besteht, richtet sich gem §§ 3, 9 S 1 nach dem 3,5-fachen Wert der Vertragszinsen pro Jahr (BGH BeckRS 21, 31941; BKR 20, 408). Für die Beschwer beim Urteil auf Widerruf einer Negativeintragung bei der Schufa kommt es idR auf die (geringen) Kosten an, ohne Rücksicht auf weitere wirtschaftliche Nachteile, etwa durch Verlust eines Druckmittels (BGH MDR 16, 847).

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