Rn 83

Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse. Anspruch auf Gewährung bemisst sich nach dem Darlehensbetrag ohne Zinsen und Kosten, § 4 ZPO, § 43 GKG (BGH NJW 59, 1493; OLGR Köln 99, 220; München BeckRS 16, 02908: Nettobetrag; Zweibr BKR 17, 297 [OLG Zweibrücken 13.02.2017 - 7 W 81/16]: Zins- und Tilgungsleistungen), beim Sachdarlehen nach dem Verkehrswert (§ 3 Rn 6), falls Widerruf oder nur günstigere Konditionen Gegenstand sind, die Zinsdifferenz (Ddorf MDR 10, 715; Stuttg JurBüro 15, 475; Zweibr JurBüro 15, 580; Celle JurBüro 15, 579: 3,5facher Jahresbetrag des Vertragszinses; insoweit abl Karlsr JurBüro 15, 645: Interesse an günstigerem Konkurrenzangebot unerheblich). Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung ist mit der betr Darlehenssumme zu bewerten (BGH NJW 97, 1787; OLGR Karlsr 05, 353). Negative Feststellung, dass ab Widerruf keine Zins- und Tilgungsleistung mehr zu erbringen ist, bewertet sich nach der Summe dieser Leistungen und evtl Resttilgung (Köln NJW 18, 2339 [OLG Köln 08.05.2018 - 4 W 16/18]). Gegenansprüche, die mit Auszahlung der Darlehensvaluta entstehen, können mit dem dahin gehenden Anspruch identisch sein (OLGR Karlsr 05, 353). Bei Anspruch aus Freistellungsvereinbarung zwischen Darlehensschuldnern ist nur der Anteil des Freigestellten anzusetzen (OLGR Frankf 02, 96). Soweit ein Teil aberkannt wird, richtet sich der ReS nach dem Differenzbetrag (BGH WM 85, 279). Der Streit um das Fortbestehen eines Bausparvertrags richtet sich nach dem Interesse des Kl, namentlich an der weiteren Verzinsung (Karlsr JurBüro 16, 257). Maßgeblich ist der dreieinhalbfache Jahreszinsertrag, bei Feststellung abzgl 20 % (BGH WM 17, 804). Der Streit um die Berechtigung zur Kündigung eines Prämiensparvertrags ist entspr mit dem 3,5-fachen Jahresprämienbetrag zu bewerten (BGH BeckRS 21, 6668; 21, 1013; 20, 22078; Dresd NJW 20, 620; LG Dortmund BKR 20, 411 [LG Dortmund 26.02.2020 - 3 O 558/19]). S.a. Feststellungsklage Rn 130, Widerruf Rn 265, § 9 Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge