Rn 130

Ausgangspunkt ist die Bewertung des str Rechts nach den insoweit geltenden Regeln, zB §§ 3 oder 6–9 ZPO, §§ 41 ff GKG (BGH MDR 10, 355; Kobl VersR 87, 289; OLGR Jena 08, 1009). Hierauf aufbauend ist generell nach § 3 das wirtschaftliche Interesse des Klägers/Rechtsmittelführers an der Feststellung zu schätzen; im Regelfall wird der Wert des str Rechts wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit für alle Streitwertarten um 20 % gekürzt (BGH NJW-RR 92, 608; NZM 07, 499; NJW-RR 09, 156). Das gilt auch für spezielle Streitwertregelungen (Jena JurBüro 08, 534). Gesicherte freiwillige Leistung des Bekl, namentlich Behörde oder Versicherungsgesellschaft, steht der Kürzung nicht entgegen (BGH NJW 97, 1241 [BGH 15.01.1997 - VIII ZR 303/96]; BGH NJW-RR 99, 362 [BGH 29.10.1998 - III ZR 137/98]; DRiZ 08, 291). In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Kürzung größer ausfallen, wenn etwa das Interesse nicht nur mangels Vollstreckbarkeit hinter dem Wert des Rechts zurückbleibt (BGH NJW-RR 06, 791; Celle JurBüro 69, 978; OLGR Saarbr 05, 603: 50 %), wenn die Realisierbarkeit des Anspruchs zweifelhaft oder wenn der Schadenseintritt unwahrscheinlich ist (BGH NJW-RR 09, 156 [BGH 29.10.2008 - XII ZB 75/08]). Mangelnder Realitätsbezug der Vorstellungen des Klägers soll kein Anlass zu weiterer Kürzung sein (Karlsr MDR 12, 1493 [OLG Karlsruhe 11.07.2012 - 9 W 15/12]). Stellt die Feststellungsklage in der Materie den Regelfall dar (zB Miete), entfällt die Kürzung (BGH JurBüro 09, 89).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge