Gründe

Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr einen angemessenen Ausgleich in Geld für die durch Fluglärm des Militärflughafens Sp. verursachte Wertminderung ihres Grundstücks in B. zu zahlen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten - entsprechend den Streitwertfestsetzungen für die beiden Rechtszüge aufgrund einer entsprechenden Anregung der Klägerin - auf 50.000 DM festgesetzt. Die Beklagte, die Revision eingelegt hat, beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Zur Begründung führt sie unter Vorlage einer gutachterlichen Wertermittlung für das Wohngrundstück der Klägerin zum Stichtag 5. Juni 1998 (Basiswert: 305.986 DM) an, im Falle des Bestehens eines Entschädigungsanspruchs wären an die Klägerin 61.198 DM (20 % des Basiswerts) zu zahlen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob das nunmehr vorliegende Gutachten überhaupt für eine höhere Bewertung des Feststellungsbegehrens herangezogen werden kann. Der an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer kann zwar auch auf neue Tatsachen gestützt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Beschwer ist indessen die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht, hier der 4. März 1998. Zwischen diesem Datum und dem Stichtag der jetzt vorgelegten Wertermittlung liegt allerdings nur eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne.

Das Begehren der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM heraufzusetzen, scheitert jedenfalls daran, daß selbst dann, wenn man auf der Grundlage des angefochtenen Urteils einen Entschädigungsanspruch der Klägerin in Höhe von 61.198 DM gegen die Beklagte annähme, die Bewertung der Beschwer der Beklagten, ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts, im Rahmen des § 3 ZPO mit dem bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20 % erfolgen müßte. Der Auffassung der Revision, ein solcher Abschlag sei hier deshalb nicht gerechtfertigt, weil die beklagte Bundesrepublik Deutschland ein rechtskräftiges Urteil selbstverständlich beachten müsse, folgt der Senat nicht. Ein solcher Gesichtspunkt kann zwar die Zulässigkeit einer Feststellungsklage anstelle einer an sich möglichen Leistungsklage begründen (vgl. Zöller/Greger ZPO 20. Aufl. § 256 Rn. 8 m.w.N.), für die Bewertung des Streitgegenstandes nach Maßgabe des konkreten Klageantrags (Feststellungsantrags) bzw. der Beschwer durch ein diesem Klageantrag stattgebendes Urteil hat er jedoch keine Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß von dem Grundsatz eines üblichen Abschlags von 20 % bei Feststellungsklagen auch in den Fällen keine Ausnahme gemacht werden kann, in denen damit zu rechnen ist, daß der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch hier müsse die weniger weittragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung in der Form eines Abschlags finden (Beschluß vom 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87 - NJW-RR 1988, 689; s. auch schon BGH, Urteil vom 23. September 1965 - II ZR 234/63 - RPfleger 1966, 46). Daran ist festzuhalten.

Vergeblich verweist die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang auf die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die sich aus dem Ausgang des vorliegenden Prozesses für die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der durch Fluglärm des Militärflughafens Sp. Betroffenen ergebe. Maßgeblich für die Beschwer der Beklagten durch das hier in Rede stehende Berufungsurteil ist nur der Ausspruch dieses Urteils.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993583

BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 5

NJW-RR 1999, 362

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