Rn 239

Bei der Kapitallebensversicherung werden für die Feststellungsklage 80 % der Versicherungssumme angesetzt, da wegen des bestimmten Ablauftermins der Eintritt des Versicherungsfalls gewiss ist und grds die gesamte Versicherungssumme fällig wird (BGH NJW-RR 97, 1562; VersR 08, 988); bei der Risikolebensversicherung nimmt man 20 % (BGH NJW-RR 05, 259); bei Klage auf Rückzahlung der Prämien bleiben Nutzungen als Nebenforderung unberücksichtigt (Karlsr MDR 17, 1053 [OLG Karlsruhe 24.07.2017 - 12 U 75/17]). Für die Unfallversicherung sind 10 % des Höchstleistungssumme geschätzt worden (Köln NJOZ 07, 2223; LG Dortmund NJW-RR 07, 1040 [LG Dortmund 22.03.2007 - 2 O 425/06]). In der BUZ werden zT die Prämie und die Rente mit je 3,5 Jahresbeträgen kumulativ angesetzt, dann aber je nach Lage des Falles auf 20 % (Celle VersR 08, 1515) oder 50 % (Bambg VersR 09, 701) gekürzt. Die Aufhebung des Vertrags kann daneben mit 20 % angesetzt werden (KG MDR 14, 1344).

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