Rn 270

§ 49 GKG erfasst Beschlussklagen nach §§ 43 Nr 4, 44 WEG nF; Binnenstreitigkeiten nach § 43 Nr 1–3 WEG folgen den allg Vorschriften (Dötsch/Schultzky/Zschieschack Kap 14 Rz 201); gleiches gilt für Verfahren mit Dritten (aA Abramenko AGS 07, 281). Zweck der durch § 49 GKG ersetzten Bestimmung des § 49a I 1 GKG aF war die Vermeidung von Kosten, deren Umfang den Justizgewährungsanspruch beeinträchtigt (dazu BVerfG WuM 92, 293 [BVerfG 12.02.1992 - 1 BvL 1/89]). § 49a I 1 GKG aF trug der Rechtskrafterstreckung nach § 48 III WEG aF Rechnung; er gab 50 % des Interesses aller Parteien und Beigeladenen als Basiswert vor (LG Braunschw ZMR 11, 481: für alte Wertansätze kein Raum mehr). Gemäß S 2 konnte dieser Wert nach dem Interesse des Kl und der auf dessen Seite Beigetretenen überschritten werden. Das Fünffache dieses Interesses nach S 2, 2. Alt und der Wert des Wohnungseigentums des Kl und der auf dessen Seite Beigetretenen nach S 3 waren für den Wert nach S 1 die Obergrenze; eine andere Funktion als die Grenzziehung hatte die Norm nicht; sie gab insb eine Multiplikation nicht vor (OLGR Frankf 09, 974). S 3 ordnete trotz des ›und‹ nicht die Addition von Einzelwerten an; anzusetzen war der niedrigste Wert des in der Hand eines Beteiligten befindlichen Wohnungseigentums; nur mehrere Anteile in einer Hand waren für die Ermittlung dieses Wertes zu addieren (Jennißen/Suilmann § 49a GKG Rz 6). Da anders als nach dem bisherigen Recht die Beschlussklage nunmehr gem § 44 II 1 WEG nF gegen den Verband zu richten ist, wobei die Bindungswirkung für die Wohnungseigentümer aus § 44 III WEG nF folgt, stellt § 49 S 1 GKG nun auf das Interesse aller Wohnungseigentümer ab. Als Streitwertgrenze gilt jetzt der 7,5-fache Wert des Interesses des Klägers und der auf dessen Seite Beigetretenen sowie der Verkehrswert ihres Wohnungseigentums (§ 49 S 2 GKG). Bzgl des GKG fehlen Regelungen zum Übergang; auf bereits anhängige Verfahren bleibt § 49a I 1 GKG aF gleichwohl anwendbar (BGH GE 21, 772, der hier auf § 48 V WEG rekurriert; näher Dötsch/Schultzky/Zschieschack Kap 14 Rz 217). Ist die Beschlussanfechtungsklage vor dem 1.12.20 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 V WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG aF und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 I 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar (BGH NJW-RR 22, 20 [BGH 30.09.2021 - V ZR 258/20]). In wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren anderer Art sind dagegen gem § 48 I 1 GKG die Wertvorschriften der ZPO heranzuziehen (BGH NZM 22, 808 [BGH 09.12.2021 - V ZR 112/21], GE 22, 421, WuM 22, 292 [BGH 27.01.2022 - V ZR 64/21]).

 

Rn 271

Gleiches gilt für § 49a II GKG aF. Dies Norm hat abw vom Grundsatz des Angreiferinteresses (§ 3 Rn 4) die Belange des Bekl berücksichtigt. Sie greift nur bei Klagen gegen Einzelne ein, die nach neuem Recht gem §§ 43 II Nr 4, 44 WEG nicht mehr vorgesehen sind. Der Wert nach § 49a GKG aF entspricht idR nicht dem ReS, der eigenständig zu ermitteln ist (BGH NJW-RR 17, 584 [BGH 17.11.2016 - V ZR 86/16]). Das gilt auch für § 49 GKG nF (BGH NJW 22, 2195 [BGH 24.03.2022 - V ZR 149/21]).

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