Rn 13

In der Berufungsinstanz kann sowohl die Ermittlung als auch die Anwendung des fremden Rechts voll überprüft und durch die eigene Beurteilung des Berufungsgerichts ersetzt werden (St/J/Thole Rz 79; vgl auch den Fall Saarbr NJW 02, 1209f [OLG Saarbrücken 19.09.2001 - 1 U 215/01]). Da es nicht um Tatsachen geht, ist § 529 I 1 nicht anwendbar. In der Revisionsinstanz ist zunächst voll überprüfbar, ob überhaupt ausländisches Recht heranzuziehen war (BGH MDR 13, 866 [BGH 30.04.2013 - VII ZB 22/12]). Dies kann nur dann offen bleiben, wenn die Anwendung des deutschen und des ausländischen Rechts zu den gleichen Ergebnissen führt (BGH NJW 91, 2214 [BGH 25.01.1991 - V ZR 258/89]). Ist ein förmliches Beweisverfahren (Rn 9) durchgeführt worden, ist ferner nachprüfbar, ob die Regeln des Strengbeweises eingehalten worden sind. Dagegen steht die Art der Ermittlungen im Ermessen des Tatrichters und kann von der Revisionsinstanz nur noch auf Ermessensfehler hin überprüft werden, wobei der BGH allerdings strenge Maßstäbe anlegt (vgl BGHZ 118, 151, 162 ff = NJW 02, 2026, 2028 f; NJW 17, 338, Rz 14 ff m Anm Bouwmann). So müssen die Entscheidungsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter sein Ermessen bei der Ermittlung überhaupt ausgeübt hat (BGH NJW-RR 90, 248, 249), insb sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hinreichend ausgeschöpft hat (BGHZ 165, 248, 260 = NJW 06, 762, 765; BGH MDR 13, 866). Anderenfalls ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Ermittlung verfahrensfehlerhaft nicht stattgefunden hat (BGH NJW-RR 02, 1359, 1360). Die richtige Anwendung und Auslegung des ausländischen Rechts kann dagegen vom Revisionsgericht grds nicht überprüft werden (BGHZ 118, 151, 166 = NJW 02, 2026, 2029; BGH NJW 03, 2685, 2686). Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 545 I nichts geändert (BGHZ 198, 14, 18 Rz 15 ff = NJW 13, 3656, 3657 f; BGH NJW 14, 1244, 1245 Rz 14 = MDR 14, 362 f [BGH 14.01.2014 - II ZR 192/13]; s dazu ausf unten § 545 Rn 6; anders aber zB Hess/Hübner NJW 09, 3132 ff; Riehm JZ 14, 73 ff; wie hier Roth NJW 14, 1224 ff; Stamm FS Klamaris 16, 769 ff). Dies gilt auch für die Rechtsbeschwerde nach § 72 I FamFG (BGH aaO). Die Prüfung der Verfahrensrüge, der Tatrichter habe das ausländische Recht fehlerhaft ermittelt, setzt allerdings im Einzelfall auch die Prüfung des ausländischen Rechts voraus (vgl BGHZ 122, 373, 378 = NJW 93, 2312). Hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Inhalt eines anwendbaren ausländischen Rechtssatzes getroffen, kann das Revisionsgericht die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen ausländischen Rechtsnormen auch selbst ermitteln (BGH NJW-RR 04, 308, 309 [BGH 12.11.2003 - VIII ZR 268/02]). Auf diese Weise kann es faktisch zu einer Revisibilität des ausländischen Rechts kommen (krit Spickhoff ZZP 112, 265, 290). Ohne weiteres revisibel ist das ausländische Recht demgegenüber gem § 73 I ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl BAG NJW 75, 2160 [BAG 10.04.1975 - 2 AZR 128/74] [L]).

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