Leitsatz (amtlich)

a) Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gem. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln.

b) Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (Anschluss an BGH, Urt. v. 23.4.2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; v. 26.6.2001 - XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14; v. 8.5.1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107).

 

Normenkette

ZPO § 293

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Beschluss vom 19.03.2012; Aktenzeichen 7 T 28/12)

AG Nettetal (Beschluss vom 10.01.2012; Aktenzeichen 15 M 174/10)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Krefeld vom 19.3.2012 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Gläubigerin in Richtung der Schuldnerinnen zu 2) und 3) entschieden worden ist.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerinnen zu 1) und 2) die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, mit dem diese gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 380.000 EUR nebst Zinsen verurteilt worden sind. Die Schuldnerin zu 2), die mittlerweile im Handelsregister gelöscht worden ist, war die deutsche Zweigniederlassung der Schuldnerin zu 3), eines griechischen Versicherungsunternehmens, das sich in Liquidation befindet.

Rz. 2

Am 16.3.2010 erließ das AG - Vollstreckungsgericht - einen Pfändungsbeschluss, mit dem angebliche Ansprüche der Schuldnerinnen zu 1) und 2) gegen die Drittschuldnerinnen gepfändet wurden. Dagegen legten die Schuldnerinnen zu 1) und 2) Erinnerung ein. Zur Begründung trugen sie vor, auf das Konto der Drittschuldnerin zu 1) seien ausschließlich Fremdgelder eingegangen. Im Erinnerungsverfahren legten sie eine Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) vom 1.10.2010 vor, wonach die griechische Versicherungsaufsicht der Schuldnerin zu 3) mit Beschluss vom 30.9.2010 verboten hat, über Vermögensgegenstände des Unternehmens frei zu verfügen, Neugeschäfte zu zeichnen und bestehende Verträge zu verlängern. Weiterhin legten die Schuldnerinnen zu 1) und 2) einen Bescheid der BaFin vom 26.11.2010 vor, wonach diese die Sparkasse K. anwies, Verfügungen über das von der Schuldnerin zu 2) bei dieser geführte Konto bis auf Weiteres nicht ohne vorherige Zustimmung oder Anordnung der BaFin zuzulassen. Mit Beschluss vom 20.1.2011 wies das AG - Vollstreckungsgericht - die Erinnerung der Schuldnerinnen zu 1) und 2) zurück. Gegen diesen Beschluss legten die Schuldnerinnen zu 1) und 2) kein Rechtsmittel ein. In der Folgezeit hinterlegte die Drittschuldnerin zu 1) die Geldbeträge und Aktiendepots der Schuldnerin zu 2) beim AG.

Rz. 3

Am 8.2.2011 erließ das AG - Vollstreckungsgericht - auf der Grundlage des Pfändungsbeschlusses vom 16.3.2010 einen Überweisungsbeschluss.

Rz. 4

Die Schuldnerin zu 2) wurde mit Wirkung zum 28.3.2011 im Handelsregister gelöscht. Ihr Gewerbe wurde am 29.4.2011 rückwirkend zum 5.1.2011 (Datum der Betriebsaufgabe) abgemeldet. Über das Vermögen der Schuldnerin zu 3) wurde in Griechenland das Liquidationsverfahren eröffnet. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die griechische Versicherungsaufsicht beschloss am 30.9.2010, die Versicherungstätigkeit der Schuldnerin zu 3) einzustellen. Ihr wurde der Abschluss neuer Versicherungsverträge sowie die Vornahme von Zusatzakten für vorhandene Versicherungsverträge und die freie Verfügung über die im In- und Ausland vorhandenen Vermögensgegenstände verboten (Beschlagnahme). Dieser Beschluss wurde im Regierungsblatt von Griechenland veröffentlicht. Mit Bescheid vom 26.11.2010 wies die BaFin u.a. die Drittschuldnerin zu 1) gem. § 111b Abs. 4 VAG an, Verfügungen über die von der Schuldnerin zu 2) bei ihr geführten Konten nicht ohne vorherige Zustimmung oder Anordnung der BaFin zuzulassen. Am 5.1.2011 beschloss die Bank von Griechenland den Widerruf der Betriebserlaubnis für die Schuldnerin zu 3) und bestimmte einen sog. "Kontrolleur der Liquidation". Der Beschluss trat am 10.1.2011 in Kraft und wurde im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. Am 9.5.2011 bestellte das LG Athen der Schuldnerin zu 3) einen vorläufigen und am 31.10.2011 einen (endgültigen) Liquidator.

Rz. 5

Mit Schriftsatz vom 30.5.2011 hat die Schuldnerin zu 3) Erinnerung eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungsbeschluss vom 16.3.2010 in Verbindung mit dem Überweisungsbeschluss vom 8.2.2011 für unzulässig zu erklären. Diese Erinnerung hat das AG mit Beschluss vom 9.9.2011 zurückgewiesen. Dagegen hat die Schuldnerin zu 3) mit Schriftsatz vom 14.10.2011, der am gleichen Tag per Fax beim AG eingegangen ist, (sofortige) Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 10.1.2012 hat das AG der Beschwerde abgeholfen und die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungsbeschluss und aus dem Überweisungsbeschluss für unzulässig erklärt und beide Beschlüsse aufgehoben. Die Wirkung dieses Beschlusses hat es bis zur Rechtskraft ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 30.1.2012 hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag, die Erinnerung der Schuldnerin zu 3) gegen den Pfändungsbeschluss und den Überweisungsbeschluss zurückzuweisen, weiter.

II.

Rz. 6

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, soweit zum Nachteil der Gläubigerin in Richtung der Schuldnerinnen zu 2) und 3) entschieden worden ist.

Rz. 7

1. a) Das Beschwerdegericht meint, das AG sei befugt gewesen, der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin zu 3) vom 14.10.2011 abzuhelfen. Der Einwand der Gläubigerin, die sofortige Beschwerde sei verspätet eingelegt worden, weil sie nicht die formellen Anforderungen erfülle, greife nicht durch. Zwar sei die sofortige Beschwerde nicht an das AG N., sondern an das AG K. adressiert worden, habe formal einen Beschluss des AG K. angegriffen und zudem hinsichtlich der Jahreszahl ein falsches Aktenzeichen benannt. Der Umstand, dass die Beschwerde an das AG N. gefaxt worden sei, lege es für das Eingangsgericht jedoch nahe, dass eine Entscheidung dieses Gerichts angegriffen werden sollte; dies auch vor dem Hintergrund, dass im weiteren Textverlauf der Beschwerde der Beschluss des AG N. vom 9.9.2011 erwähnt werde. Die fehlerhafte Angabe des Aktenzeichens sei unschädlich, weil dadurch keine unbehebbaren Identitätszweifel aufgetreten seien. Aus dem Einlegen der Beschwerde "in der Zwangsvollstreckungssache" und der Angabe des Aktenzeichens gehe die Zuständigkeit der Vollstreckungsabteilung des AG N. deutlich hervor. Durch die Angabe der Parteien im Kurzrubrum der Beschwerde sei es für die Vollstreckungsabteilung auch ohne größeren Aufwand möglich gewesen, das richtige Aktenzeichen zu ermitteln.

Rz. 8

b) Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde der Gläubigerin für unbegründet, weil die Vollstreckungserinnerung der Schuldnerin zu 3) vom 30.5.2011 zulässig und begründet gewesen sei.

Rz. 9

aa) Der Erinnerung stehe nicht die Beendigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme entgegen. Voraussetzung hierfür sei eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin, die durch die Hinterlegung seitens der Drittschuldnerin zu 1) nicht eingetreten sei.

Rz. 10

bb) Der Erinnerung stehe ferner nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 20.1.2011 entgegen. Beschlüsse nach § 766 ZPO seien der materiellen Rechtskraft nur insoweit fähig, als sie eine sachliche Entscheidung enthielten. Neue Tatsachen ermöglichten eine nochmalige Entscheidung, auch wenn sie schon früher vorgelegen hätten, im (ersten) Erinnerungsverfahren aber nicht geltend gemacht worden seien. Die Insolvenz der Schuldnerin zu 3) sei im Erinnerungsverfahren der Schuldnerinnen zu 1) und 2) noch nicht bekannt gewesen, so dass es sich insoweit um eine neue Tatsache handele, die im neuerlichen Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden könne.

Rz. 11

cc) Die Schuldnerin zu 3) sei erinnerungsbefugt gewesen. Die Zweigniederlassung der Schuldnerin zu 2) sei zum Zeitpunkt der Einlegung der Erinnerung nicht mehr existent gewesen. Der Insolvenzverwalter (Liquidator) der Schuldnerin zu 3) sei nach seiner Bestellung durch das LG Athen gem. Art. 18 Abs. 1 EuInsVO befugt gewesen, Erinnerung einzulegen.

Rz. 12

dd) Die Erinnerung sei auch begründet gewesen, weil nach Art. 17 Abs. 1 EuInsVO die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in jedem anderen Mitgliedstaat die Wirkungen entfalte, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilege. Ein Verbot der Einzelzwangsvollstreckung gehöre zu den wichtigsten Wirkungen. Die Insolvenz in Griechenland solle auch EU-weite Geltung haben, wie sich nicht zuletzt aus der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ergebe. Es handele sich mithin nicht um eine auf Griechenland begrenzte Partikularinsolvenz.

Rz. 13

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts im angefochtenen Umfang. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin war zulässig (II.2b) und durfte aufgrund der bisher vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht als unbegründet zurückgewiesen werden (II.2c ff.).

Rz. 14

a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht sei erstinstanzlich zuständig gewesen, ist bereits unzulässig. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Verfahrensbeschleunigung und zur Entlastung des Rechtsbeschwerdegerichts jede Prüfung der Zuständigkeit (örtlich, sachlich und funktionell) des Gerichts des ersten Rechtszuges - mit Ausnahme der (hier nicht einschlägigen) internationalen Zuständigkeit - ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 29.1.2009 - VII ZB 79/08, NJW 2009, 1974 Rz. 3 f. m.w.N.; vgl. auch BT-Drucks. 14/4722, 118 i.V.m. S. 113).

Rz. 15

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 30.1.2012 die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt hat. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Gläubigerin der mit der Beschwerde angefochtene Abhilfebeschluss des AG vom 10.1.2012 am 17.1.2012 zugestellt worden ist.

Rz. 16

c) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Schuldnerin zu 3) gegen den ihre Erinnerung zurückweisenden Beschluss des AG vom 9.9.2011 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt hat. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.

Rz. 17

aa) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 3) ist innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss des AG vom 9.9.2011 ist der Schuldnerin zu 3) am 30.9.2011 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist am 14.10.2011 per Fax beim AG eingegangen (GA I 248a).

Rz. 18

bb) Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss eine Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, enthalten. Das Gesetz bestimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werden muss. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erfordert. Dabei führt nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rz. 6, 9; v. 11.1.2006 - XII ZB 27/04, BGHZ 165, 371, 373; v. 24.4.2003 - III ZB 94/02, NJW 2003, 1950; Urt. v. 11.1.2001 - III ZR 113/00, NJW 2001, 1070, 1071 noch zu § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.). Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rz. 5; Urt. v. 11.1.2001 - III ZR 113/00, a.a.O.). Für die im Beschwerdeverfahren anzuwendende, dem § 519 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt nichts anderes (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 569 Rz. 7).

Rz. 19

cc) Nach diesen Grundsätzen konnte nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift vom 14.10.2011 nicht zweifelhaft sein, dass sich die Beschwerde der Schuldnerin zu 3) gegen den Beschluss des AG N. vom 9.9.2011 richtete.

Rz. 20

Zwar wies die Beschwerdeschrift folgende Fehler bzw. Ungenauigkeiten auf: Als Empfänger war das AG K. angegeben, das im ersten Absatz noch einmal wiederholt wurde. Weiterhin wurde das Aktenzeichen 15 M 174/11 anstatt 15 M 174/10 verwendet. Im dritten Absatz wurde neben der Drittschuldnerin zu 1) auch die Sparkasse K. erwähnt, die keine Beteiligte des vorliegenden Verfahrens ist. Im letzten Absatz wurde ein Sachvortrag der Schuldnerin zu 3) im Schriftsatz vom "30.6.2011" erwähnt, obwohl im vorliegenden Verfahren kein solcher Schriftsatz existiert.

Rz. 21

Nach dem weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift konnte jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass Gegenstand der Beschwerde gleichwohl der Beschluss des AG N. vom 9.9.2011 war. Im zweiten Absatz der Beschwerdeschrift wird der Beschluss des AG N. vom 9.9.2011 ausdrücklich erwähnt. Zudem wird dort auf einen Hilfsantrag der Schuldnerin zu 3) in ihrem Schriftsatz vom 30.5.2011 hingewiesen. Offenkundig stellen sich die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom "30.6.2011" - gemeint war wohl der Schriftsatz vom 30.5.2011 - und die Bezeichnung des AG K. als Schreibversehen dar. Dass eine Entscheidung des AG N. angefochten werden sollte, wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeschrift an dieses AG gefaxt worden ist. Die Angabe des fehlerhaften Aktenzeichens ist unschädlich. Einerseits trägt der angefochtene Beschluss vom 9.9.2011 genau dieses (fehlerhafte) Aktenzeichen. Andererseits stand dies der Zuordnung zur richtigen Akte nicht entgegen, weil das Rubrum der Beschwerdeschrift - auch in seiner verkürzten Fassung - zur Individualisierung der Parteien zweifellos geeignet war. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass es mehrere Verfahren dieser Gläubigerin gegen die Schuldnerinnen gab.

Rz. 22

d) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht des Weiteren an, dass die Zwangsvollstreckung nicht durch die Hinterlegung der gepfändeten Beträge und Aktiendepots seitens der Drittschuldnerin zu 1) beendet worden ist. Nicht schon durch die Hinterlegung des Betrages der im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändeten Forderung, sondern erst durch die - hier noch nicht erfolgte - Befriedigung des Gläubigers aus dem hinterlegten Betrag wird die Zwangsvollstreckung beendet (RGZ 67, 310, 311; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.11.1978 - VIII ZR 201/77, BGHZ 72, 334, 337; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rz. 712). Die Hinterlegung hat nur die Wirkung, dass als Gegenstand der Zwangsvollstreckung an die Stelle der gepfändeten Forderung nunmehr der hinterlegte Betrag tritt (RGZ 67, 310, 311 f.; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., a.a.O.).

Rz. 23

e) Weiterhin zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Schuldnerin zu 3) erinnerungsbefugt war.

Rz. 24

Unstreitig war die Schuldnerin zu 2) die deutsche Zweigniederlassung der Schuldnerin zu 3). Eine Zweigniederlassung ist nicht selbst rechtsfähig, sie stellt nur einen Teil des vom Unternehmensträger betriebenen Handelsgeschäfts dar (Zeides, Die rechtliche Behandlung der Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen in Deutschland, 2004, S. 10, 14 m.w.N.; s. zur fehlenden Rechtspersönlichkeit einer Zweigniederlassung auch BGH, Urt. v. 24.11.1951 - II ZR 26/51, BGHZ 4, 62, 65; MünchKomm/HGB/Krafka, 3. Aufl., § 13 Rz. 15, 18 f., § 13d Rz. 11). Das gilt auch, wenn es sich - wie hier - um die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens handelt (MünchKomm/HGB/Krafka, a.a.O., § 13 Rz. 18).

Rz. 25

Danach waren die Vollstreckungsmaßnahmen (Erlass des Pfändungsbeschlusses und des Überweisungsbeschlusses) von Anfang an gegen die Schuldnerin zu 3) gerichtet, die dadurch in ihren Rechten betroffen und folglich auch erinnerungsbefugt war.

Rz. 26

f) Der Erinnerung der Schuldnerin zu 3) vom 30.5.2011 steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Erinnerung sei treuwidrig, weil sie erst fünf Monate nach der Einleitung des Liquidationsverfahrens, mehr als vier Monate nach dem Beschluss des AG vom 20.1.2011 sowie mehr als drei Monate nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses eingelegt worden sei, ist unbegründet. Die Erinnerung, die an keine Frist gebunden ist, kann grundsätzlich im Zeitraum nach dem Beginn der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme bis zu deren - hier noch nicht eingetretener - Beendigung eingelegt werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 766 Rz. 21, 13). Allein der von der Rechtsbeschwerde gerügte Zeitablauf von mehreren Monaten rechtfertigt daher für sich genommen - ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - nicht die Annahme einer Treuwidrigkeit.

Rz. 27

g) Der Erinnerung der Schuldnerin zu 3) steht nach den bisher getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht die materielle Rechtskraft des die Erinnerung der Schuldnerinnen zu 1) und 2) gegen den Pfändungsbeschluss zurückweisenden Beschlusses des AG vom 20.1.2011 entgegen.

Rz. 28

Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Erinnerungsentscheidungen eine materielle Rechtskraftwirkung entfalten, sofern sie eine der materiellen Rechtskraft fähige sachliche Entscheidung enthalten (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 766 Rz. 38 m.w.N.). Die streitige Frage, ob sich die materielle Rechtskraft auf den objektiv zum Zeitpunkt der Erinnerungsentscheidung vorliegenden Tatsachenstand oder nur auf die ins Erinnerungsverfahren eingeführten Tatsachen bezieht (vgl. zum Meinungsstand Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rz. 1248; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 37 Rz. 76; Schuschke/Walker/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 766 Rz. 32; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rz. 55; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 766 Rz. 38; K. Schmidt in MünchKomm/ZPO/Brinkmann, 4. Aufl., § 766 Rz. 59; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 766 Rz. 58, jeweils m.w.N.), ist hier jedenfalls für die nach dem 20.1.2011 eingetretenen Tatsachen irrelevant. Es besteht Einigkeit, dass Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Erinnerungsentscheidung noch nicht vorgelegen haben, nicht von der materiellen Rechtskraftwirkung erfasst werden. Soweit die Schuldnerin zu 3) ihre Erinnerung mit den Wirkungen der Bestellung der Liquidatoren durch das LG Athen am 9.5.2011 und 31.10.2011 begründet hat, kann sie dies deshalb ohne Weiteres geltend machen. Nach den bisher vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass erst durch diese Maßnahmen Wirkungen des Liquidationsverfahrens nach griechischem Recht (vgl. unten II.2h) ausgelöst worden sind. Auf den vorstehend geschilderten Meinungsstreit käme es dann nicht an. Der Senat muss ihn deshalb an dieser Stelle nicht entscheiden.

Rz. 29

h) Der angefochtene Beschluss unterliegt indes der Aufhebung, weil das Beschwerdegericht der ihm nach § 293 ZPO obliegenden Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen ausländischen Rechts nicht nachgekommen ist.

Rz. 30

aa) Der Fall ist grundsätzlich unter Anwendung griechischen Rechts zu beurteilen.

Rz. 31

(1) Das Beschwerdegericht geht unzutreffend davon aus, dass sich die Anwendung griechischen Rechts aus Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ergibt. Diese Verordnung ist gem. Art. 1 Abs. 2 EuInsVO unanwendbar, weil hier ein Insolvenzverfahren (Liquidationsverfahren) über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens betroffen ist.

Rz. 32

(2) Die Anwendung griechischen Rechts folgt vielmehr aus § 88 Abs. 1a Satz 2 VAG, § 335 InsO.

Rz. 33

Wird in einem Mitglied- oder Vertragsstaat im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens eröffnet, so wird dieses Verfahren gem. § 88 Abs. 1a Satz 2 VAG ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 InsO anerkannt. § 88 Abs. 1a VAG dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.3.2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (im Folgenden nur: Richtlinie 2001/17/EG) (vgl. BT-Drucks. 15/1653, 27). Nach der automatischen Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens findet eine Wirkungserstreckung auf das Inland statt (sog. "Universalitätsgrundsatz"). Dabei unterliegen das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen gem. § 335 InsO grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist (sog. "lex fori concursus"). § 335 InsO enthält zwar keine Angaben dazu, welche Regelungsbereiche von dem ausländischen Insolvenzrecht erfasst werden. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber dazu jedoch ausgeführt, dass er im Interesse einer möglichst prägnanten Regelung davon abgesehen habe, die in Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2001/17/EG genannten Beispiele zu übernehmen; als Interpretationshilfe könnten diese jedoch herangezogen werden (vgl. BT-Drucks. 15/16, 18; dazu auch Männle, Die Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und ihre Umsetzung ins deutsche Recht, S. 251 f.). Aus Art. 9 Abs. 2 lit. e) Richtlinie 2001/17/EG (zukünftig: Art. 274 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit [im Folgenden nur: Richtlinie 2009/138/EG]) ergibt sich, dass das Recht des Herkunftsmitgliedstaats insb. regelt, wie sich die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt.

Rz. 34

Gemäß § 335 InsO ist nach griechischem Recht ("lex fori concursus") zu beurteilen, wie sich die Eröffnung des Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu 3) auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen wie die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin auswirkt (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. e) Richtlinie 2001/17/EG als Interpretationshilfe zu § 335 InsO).

Rz. 35

(3) Im Hinblick auf das von der Gläubigerin beanspruchte Pfändungspfandrecht kommt - unbeschadet des § 351 InsO - die Anwendung griechischen Rechts in Betracht.

Rz. 36

Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses vom 16.3.2010 an die Drittschuldnerinnen ist nach deutschem Recht zugunsten der Gläubigerin ein Pfändungspfandrecht begründet worden, § 829 Abs. 3 ZPO. Dieses dürfte - da das AG eine Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses am 18.3.2010 an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge zur Zustellung gem. § 840 ZPO übersandt hat - auch vor dem Eintritt der Wirkungen des Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu 3) in Griechenland entstanden sein. Das wiederum hätte - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - nach § 351 Abs. 1 InsO zur Folge, dass das nach deutschem Recht bereits entstandene Pfändungspfandrecht, das als dingliches Recht im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist (Einzelheiten zu den dinglichen Rechten gem. § 351 InsO Reinhart in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 351 Rz. 7 ff.; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 351 Rz. 10 ff.), von den Wirkungen des griechischen Liquidationsverfahrens grundsätzlich nicht berührt würde.

Rz. 37

Dennoch kann auch in diesem Fall griechisches Recht Einfluss auf die Wirksamkeit des nach deutschem Recht zugunsten der Gläubigerin etwa entstandenen Pfändungspfandrechts haben. Der Gesetzesbegründung zu § 351 InsO lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift u.a. Art. 20 Richtlinie 2001/17/EG umsetzen wollte (vgl. BT-Drucks. 15/16, 23 f.). § 351 InsO muss hier deswegen insb. im Lichte von Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2001/17/EG ausgelegt werden. Nach Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2001/17/EG steht Art. 20 Abs. 1 Richtlinie 2001/17/EG - diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 351 InsO - der Geltendmachung der nach dem ausländischen Recht ("lex fori concursus") bestehenden Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung gem. Art. 9 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2001/17/EG nicht entgegen. Sollte das griechische Recht derartige Regelungen enthalten, können diese folglich Einfluss auf die Wirksamkeit des nach deutschem Recht etwa entstandenen Pfändungspfandrechts haben, vgl. Art. 20 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2001/17/EG (zukünftig: Art. 286 Abs. 4, Art. 274 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2009/138/EG); Ausnahme: Art. 24 Richtlinie 2001/17/EG (zukünftig: Art. 290 Richtlinie 2009/138/EG).

Rz. 38

bb) Den Inhalt des maßgeblichen griechischen Rechts hat das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt.

Rz. 39

Die richtige Anwendung des deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rz. 8; v. 2.10.1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386). Soweit danach ausländisches Recht anzuwenden ist, hat der Tatrichter dieses nach ständiger Rechtsprechung des BGH gem. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Dabei darf sich die Ermittlung nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insb. die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. In welcher Weise sich der Tatrichter die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vom Rechtsbeschwerdegericht darf insoweit lediglich überprüft werden, ob er sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insb. sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 260; v. 23.6.2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, 2686; v. 23.4.2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360). Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, ausländisches Recht zu ermitteln, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2002 - XI ZR 136/01, a.a.O.; v. 26.6.2001 - XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14; v. 8.5.1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107).

Rz. 40

Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts verfahrensfehlerhaft. Es hat den Zeitpunkt, zu dem Wirkungen des Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu 3) nach griechischem Recht eingetreten sind, und deren Inhalt nicht ermittelt. Zudem hat es die Auswirkungen des griechischen Rechts auf die Wirksamkeit des zugunsten der Gläubigerin etwa entstandenen Pfändungspfandrechts nicht ermittelt.

Rz. 41

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Da die Sache wegen der fehlenden Feststellungen insb. zum Inhalt des griechischen Rechts nicht zur Endentscheidung reif ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Rz. 42

Das Beschwerdegericht wird nunmehr die fehlenden Feststellungen zum griechischen Recht, z.B. durch Einholung eines Rechtsgutachtens oder andere geeignete Maßnahmen, nachholen müssen.

Rz. 43

Bislang ist die Schuldnerin zu 3) - von den Parteien unbeanstandet - als Partei des Verfahrens angesehen worden. Das Beschwerdegericht wird insofern zu prüfen haben, welche Befugnisse das griechische Recht einem Liquidator einräumt und ob er deswegen als Partei kraft Amtes anzusehen ist und daher anstelle der Schuldnerin zu 3) in das Verfahren eingetreten ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4711809

EBE/BGH 2013

FamRZ 2013, 1304

WM 2013, 1225

AnwBl 2013, 774

JZ 2013, 510

MDR 2013, 866

NJ 2013, 4

NZI 2013, 5

NZI 2013, 685

NZI 2013, 763

RIW 2013, 488

Rpfleger 2013, 549

Mitt. 2013, 428

PAK 2014, 5

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