Rn 9

Dem Gericht steht schließlich die Möglichkeit offen, einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens über die jeweilige Rechtsfrage zu beauftragen. Wählt es diesen Weg, ist es an die Regeln über den Sachverständigenbeweis gebunden, dh es gilt der Strengbeweis (BGH NJW 94, 2959, 2960; krit Geisler ZZP 91, 176, 193 ff). Das Gericht hat dementsprechend zunächst einen Beweisbeschluss zu erlassen, in dem es den Sachverständigen benennt (§ 404). Ferner muss es den Sachverständigen auf rechtzeitigen Antrag einer Partei zur mündlichen Verhandlung laden, damit die Parteien ihm ergänzende Fragen stellen können (§§ 402, 397). Insoweit steht dem Gericht kein Ermessen zu. Da es die Rechtssätze des § 293 S 1 vAw ermitteln muss, kann es die Einholung des Sachverständigengutachtens auch nicht von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen (Musielak/Voit/Huber Rz 6; zur Kostentragung insg Seibl ZZP 128, 431, 439 ff). Als Sachverständige kommen va Wissenschaftler aus rechtsvergleichenden Universitätsinstituten oder Max-Planck-Instituten für ausländisches und internationales Privatrecht in Betracht (vgl die Zusammenstellung von geeigneten Sachverständigen bei Hetger DNotZ 03, 310). Auch ein solches Gutachten kann im Einzelfall unzureichend sein, wenn es auf die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis und Rspr ankommt (vgl den Fall BGH NJW 03, 2685, 2687 [BGH 23.06.2003 - II ZR 305/01]). In diesen Fällen muss ggf zusätzlich ein Gutachten eines Sachverständigen des jeweiligen Landes eingeholt werden (vgl BGH NJW-RR 91, 1211, 1212).

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