Rn 7

Gesetzliche Schuldverhältnisse werden vom Normzweck nicht erfasst (s Rn 1) und sind daher grds vom Anwendungsbereich des § 29 ausgenommen; zB Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, deliktische Schuldverhältnisse (zum Prüfungsumfang iRd § 29s Rn 15), die GoA, auch die Ansprüche nach § 368 BGB und § 371 BGB. Eine Ausnahme muss aber dort gelten, wo das gesetzliche Schuldverhältnis wie bei der Leistungskondiktion einen engen rechtlichen Bezug zu einem Vertragsverhältnis aufweist, also quasi mit diesem verwoben ist (s dazu Rn 5). Anderes gilt auch für gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage (vgl BGHZ 188, 85 Tz 26, s Rn 4).

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