Rn 21

In Betracht kommen deshalb zunächst alle Sicherheiten gem § 232 I BGB. Von den dort aufgezählten Realsicherheiten hat in der Praxis nur die Hinterlegung praktische Bedeutung. Nur wenn der Mieter darlegt und glaubhaft macht, dass sie ihm nicht möglich ist, kann das Gericht gem § 232 II BGB die Stellung einer Bürgschaft anordnen. Hierzu zählt auch die Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle entsprechend § 569 III Ziff 2 BGB, die als Schuldmitübernahme (BayObLG NJW 1995, 338 [BayObLG 07.09.1994 - RE-Miet 1/94]; aA Lammel Wohnraummietrecht § 569 BGB Rz 39 [Bürgschaft]) zu verstehen ist.

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