Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung und Herausgabe
Leitsatz (amtlich)
Die wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wird gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 zweite Alternative BGB unwirksam, wenn die Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit dem Vermieter zugeht. Es genügt nicht, daß die Erklärung innerhalb der Frist abgegeben wird oder daß sie dem Mieter oder dem mit dem Räumungsrechtsstreit befaßten Gericht zugeht.
Normenkette
BGB § 554 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, § 130 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist die Vermieterin der von der Beklagten bewohnten Wohnung. Sie hat das Mietverhältnis im Februar 1993 fristlos gekündigt, weil die Beklagte sich mit der Mietzinszahlung für mehr als zwei Monate in Verzug befinde. Die Räumungsklage ist der Beklagten am 20.3.1993 zugestellt worden. Mit einem an die Vermieterin gerichteten Schreiben vom 19.4.1993 hat die Landeshauptstadt München als Träger der Sozialhilfe sich verpflichtet, die im Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung bestehenden Mietrückstände für die Zeit von Dezember 1992 bis einschließlich April 1993 sowie die Kosten des Räumungsrechtsstreits, die mit der Klageerhebung bis zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung entstanden seien, für die Beklagte zu übernehmen, um “die Kündigung kraft Gesetzes unwirksam werden zu lassen (§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB)”. Das Schreiben ist bei der Vermieterin am 21.4.1993 eingegangen. Bei den Gerichtsakten befindet sich ein an das Amtsgericht adressierter Abdruck ohne Eingangsvermerk.
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage mit der Begründung abgewiesen, die fristlos...