Rn 28

VAw erfolgt die Verweisung bei der Unzuständigkeit des Rechtswegs (§ 17a II GVG), im Mahnverfahren (§§ 696 I, 700 III),in Familiensachen (§§ 3, 153, 202, 233, 263 FamFG) oder nach Sachgebietszuständigkeit gem § 119a an anderen Spruchkörper (BGH NJW 22, 2936 [BGH 26.07.2022 - X ARZ 3/22]). Deshalb kann in diesen Fällen die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden.

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