Rn 22

Gemäß § 127a BGB wird die notarielle Beurkundung durch einen Protokollvergleich ersetzt (BGHZ 214, 45). Das Gericht ist zur Protokollierung eines Vergleiches grds verpflichtet, selbst wenn dieser Vergleich nicht anhängige bzw. anderweitig anhängige Streitigkeiten der Parteien betrifft, soweit der Vergleich den anhängigen Streitgegenstand wenigstens mit betrifft. Dem Gericht steht keine Prüfungskompetenz hinsichtlich des Vergleichsinhalts zu. Eine Feststellung ist lediglich bei formalen Mängeln zu verweigern wie einer fehlenden Vollstreckungsfähigkeit oder bei Verstößen gegen die guten Sitten oder strafrechtlichen Bestimmungen (Dresd ZD 23, 42).

 

Rn 23

Vereinbarungen, die eine notarielle Beurkundung erfordern (zB Auflassung § 925 BGB; Zugewinn § 1378 III 2 BGB; Versorgungsausgleich § 7 VersAusglG; Erbanteilsverfügung § 2033 I 2 BGB; Geschäftsanteilsabtretung § 15 III GmbHG), kommen durch einen Beschlussvergleich formwirksam zustande. Dieser ist ein vollwertiger gerichtlicher Vergleich und ersetzt daher entsprechend § 127a BGB die für ein Rechtsgeschäft erforderliche notarielle Beurkundung (BGH NJW 17, 1946 [BGH 01.02.2017 - XII ZB 71/16]; aA wg Erfordernis gleichzeitiger Anwesenheit zur Erklärung einer Auflassung Hamm NJW-RR 18, 915 [OLG Hamm 28.02.2018 - 15 W 292/17]; Frankf 18.1.18 20 W 308/17, juris). Dies gilt auch nicht für höchstpersönliche Erklärungen wie Erbvertrag gem §§ 2274, 2276 I 1 (Bremen FamRZ 13, 661).

 

Rn 24

Gerichtlicher Feststellungsbeschluss über die Bewilligung der Löschung einer bestimmten Vormerkung kann eine Löschungsbewilligung für eine Vormerkung als formgerecht iSv § 29 GBO nachweisen (KG MDR 11, 688). Es komme nicht auf die Frage an, ob der Beschlussvergleich auch die notarielle Beurkundung ersetzt, weil weder § 29 GBO eine notarielle Urkunde erfordere noch das materielle Recht an die Wirksamkeit der Löschungsbewilligung für eine Vormerkung besondere Formanforderungen stelle.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge