Entscheidungsstichwort (Thema)

Dingliche Einigung als Eintragungsvoraussetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch im Falle der Auflassung eines Grundstücks darf nach § 20 GBO grundsätzlich nur erfolgen, wenn neben der nach § 19 GBO erforderlichen (einseitigen) Eintragungsbewilligung auch die materiell-rechtlich notwendige dingliche Einigung vorliegt und dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist. Eine Auflassung kann aufgrund der fehlenden gleichzeitigen Anwesenheit der Beteiligten nicht wirksam in einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO erklärt werden.

 

Normenkette

GBO §§ 19-20; ZPO § 278

 

Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Entscheidung vom 26.10.2017)

 

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Antragsteller vom 05.04.2017 und nicht derjenige "des Rechtsanwalts und Notars C" zurückgewiesen wird.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 8.281,01 EUR.

 

Gründe

I. Im betroffenen Grundbuch sind in Abt. I unter den Ziffern 1.1 und 1.2 die Antragsteller zu 1.) und 2.) zu je 1/4 als Eigentümer eingetragen. Darüber hinaus sind unter den Ziffern 1.3 bis 1.5 die obigen Antragsteller in Erbengemeinschaft zu 1/2-Anteil als Eigentümer eingetragen.

Unter dem 05./06.04.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte eine Ausfertigung eines Beschlusses des Landgerichts Stadt1 vom 31.01.2017, Az. ..., beim Grundbuchamt eingereicht und unter Bezugnahme auf Ziffer 2 j) (gemeint offensichtlich Ziffer 3 j) die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch gemäß der unter Buchstabe l) erteilten Vollmacht beantragt. Ausweislich des bezeichneten Beschlusses vom 31.01.2017, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 1/ 2 ff. der Akten Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass zwischen den dortigen Parteien und dem Nebenintervenienten (= den hiesigen Antragstellern) ein Vergleich gemäß den §§ 278 Abs. 6, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit dem dort aufgeführten Inhalt zustande gekommen ist. Unter Ziffer 3 j) heißt es: "Die Vergleichsbeteiligten sind sich darüber einig, dass der 1/4 Miteigentumsanteil des Klägers an dem in Ziffer 1) bezeichneten Grundstück (= der hiesige Grundbesitz) hälftig, dass heißt zu 1/8 Anteil auf den Beklagten und den beigetretenen A sowie der Anteil der Erbengemeinschaft zu je 1/2, das heißt real zu je 3/12 Miteigentumsanteil auf den Beklagten und den beigetretenen A übergehen. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung des dementsprechenden Eigentumswechsels in das Grundbuch." In Ziffer 3 l) haben die dortigen Vergleichsbeteiligten ihre Prozessbevollmächtigten, jeden einzeln, bevollmächtigt, diese Vereinbarung dem Grundbuchamt zum Vollzug vorzulegen. In den Beschlussgründen heißt es, dass die Parteien und der zum Zwecke des Vergleichsabschlusses beigetretene Nebenintervenient dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet hätten und das Zustandekommen des Vergleichs durch vorliegenden Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen sei.

Durch Verfügung vom 15.09.2017, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 1/17 der Akten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss keine Grundlage für die beantragte Eigentumsumschreibung sein könne. Die Voraussetzungen des § 925 BGB seien nicht erfüllt. Hierauf hat der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem Schriftsatz vom 28.09.2017 (Bl. 1/19 der Akten) reagiert, in dem er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2017, XII ZB 71/16, verwiesen hat, nach der ein gerichtlich festgestellter Vergleich gemäß § 278 Abs. 4 ZPO die notarielle Beurkundung wahre.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 26.10.2017 (Bl. 1/27 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten vom 05.04.2017 auf Eintragung einer Eigentumsumschreibung kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs den vorliegenden Fall nur teilweise treffe. Dort werde festgestellt, dass ein gerichtlich festgestellter Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO eine notarielle Urkunde ersetze. Der Beschluss gehe aber nicht auf das zur Eigentumsumschreibung zwingende Erfordernis des § 925 Abs. 1 BGB der gleichzeitigen Anwesenheit des Veräußerers und Erwerbers ein. Dieses materiellrechtlich zwingende Erfordernis sei im vorliegenden Falle nicht gewahrt worden. Am gleichen Tag ist dem Verfahrensbevollmächtigten eine Kostenrechnung (Bl. 1/29 der Akten) erteilt worden mit dem Hinweis, dass er als Antragsteller für die Kosten des zurückgewiesenen Antrags hafte.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu 3.) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.11.2017 (Bl. 1/31 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde verfolgt er die Eintragungsanträge weiter. Er weist darauf hin, dass der Verfahrensbevollmächtigte b...

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