Rn 4

Sowohl für Klageerwiderung (Abs 3) als auch Replik (Abs 4) besteht eine Mindestfrist von 2 Wochen. Bei erneuter Fristsetzung wird vorherige Frist bedeutungslos (Kobl OLGR 03, 115). Die Frist kann zusammen mit der Bestimmung eines Verhandlungstermins gesetzt werden (München MDR 21, 92).

 

Rn 5

Die zu kurz gesetzte Frist kann Befangenheit des Richters begründen (Jena BauR 04, 1815; anders, wenn versehentlich Karlsr OLGR 08, 728). Rechtliches Gehör wird verletzt, wenn wegen komplexer Sachlage Fristverlängerungsgesuch abgelehnt wird (BGH NJW 18, 3316 [BGH 15.05.2018 - VI ZR 287/17]). Erhebliche Gründe für Fristverlängerung sind in prüffähiger Form glaubhaft zu machen (Dresd 31.1.18 4 U 750/17 juris).

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