Leitsatz (amtlich)

Die Verlängerung der üblichen Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 3804/13)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Frist zur Stellungnahme auf den Senatsbeschluss um "2 Wochen nach Zugang der KHS-Akten-Kopien" zu verlängern, wird abgelehnt.

 

Gründe

Die übliche Frist zur Stellungnahme beträgt nach §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen (vgl. hierzu auch Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 522 Rn. 34; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 522 Rn. 61; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 27, der sogar ausspricht, dass die Frist nicht überschritten werden sollte; Fellner, MDR 2017, 435). Der Senat hat die Frist von vorneherein mit drei Wochen großzügiger bemessen. Das soll der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig machen. Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303). Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, MDR 2017, 483; OLG Köln, MDR 2014, 299). Es sind deshalb für ein Fristverlängerungsgesuch erhebliche Gründe in prüffähiger Form glaubhaft zu machen, die eine notwendige Fristverlängerung begründen. Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (OLG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2017 - 5 U 427/17 -, Rn. 41, juris). Dem trägt der Schriftsatz vom 30.1.2018 nicht Rechnung. Die Klägerin hat vielmehr sogar ihr Akteneinsichtsgesuch vom 18.1.2018, dem der Senat stattgegeben hatte, telefonisch gegenüber der Geschäftsstelle "vorerst" eingeschränkt und erst mit Schriftsatz vom 30.1.2018 die Rückgabe ihrer eigenen Handakten, die unaufgefordert zu den Gerichtsakten gereicht worden waren beantragt. Erkennbare Aktivitäten, innerhalb der vom Senat gesetzten Frist - die wegen der notwendigen Zustellung mit Postzustellungsurkunde ohnehin erst ab dem 17.1.2018 zu laufen begann - eine Stellungnahme zu erstellen, werden demgegenüber nicht dargetan. Dass innerhalb der noch bis zum 7.2.2018 laufenden Frist eine Stellungnahme zu dem Senatsbeschluss aus Krankheitsgründen nicht möglich ist, ist derzeit gleichfalls nicht erkennbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11739442

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