Rn 3

Ebenso wie der Kl (§ 253 III) soll sich der Bekl zur Übertragung auf den Einzelrichter (§§ 348, 348a) äußern. Eine Übertragung vor Eingang der Klageerwiderung verletzt den Bekl in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der zum Entzug des gesetzlichen Richters (Art 103 Abs 1 GG) führt mit der weiteren Folge, dass die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und nicht bindend ist (OLGR Celle 2004, 370). Eine Heilung des Gehörsverstoßes ist jedoch anzunehmen bei Einverständnis oder unterlassener Beanstandung durch Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge (Münch MDR 16, 179).

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