Rn 6

Gegenüber Streitgericht (BGH MDR 81, 1002) durch Einreichung eines Schriftsatzes oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll (S 2). Rücknahme und Einwilligung sind als Prozesshandlung unwiderruflich, bedingungsfeindlich und unanfechtbar (BGH NJW-RR 08, 85 [BGH 26.09.2007 - XII ZB 80/07]), auch wenn sie nach einem unzutreffenden gerichtlichen Hinweis erklärt worden ist (Schlesw SchlHA 12, 350).

1. Rücknahme.

 

Rn 7

Kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Erforderlich dafür ist, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt (BGH NJW-RR 96, 885). Keine konkludente Klagerücknahme ist die bloße Nichtzahlung des Auslagenvorschusses (Ddorf BauR 02, 350) oder die Rücknahmeerklärung in einem anderen Verfahren (BGH MDR 81, 1002). Erklärt der Kl nach nur tw bewilligter PKH, dass der Klageantrag nur im Umfang bewilligter PKH gestellt werde, liegt darin eine konkludente Klagerücknahme (Hamm NJW-RR 06, 7); vor Klagezustellung kann PKH-Antrag ohne Einschränkung zurückgenommen werden (Nürnbg FamRZ 00, 36). Eine Verpflichtung zur Klagerücknahme (BGH WM 86, 1061) hat nicht die Wirkung einer Klagerücknahme; wird die Rücknahme dem Gericht nicht erklärt, kann der Bekl die Verpflichtung einwenden, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist (BGH NJW 64, 549). Trotz Anwaltszwangs (§ 78) kann der Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdegegner seine Klage durch seinen nicht beim BGH zugelassenen RA zurücknehmen (BGHZ 93, 12). Nach Abgabe der Sache an das LG im Mahnverfahren kann der Kl ohne RA beim LG den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und auch die Klage (Kobl NJW-RR 00, 1370) zurücknehmen (§ 696 IV 2). Wird nur der Antrag auf streitiges Verfahren (§ 696 IV) zurückgenommen, nicht aber der Mahnantrag, können dem Kl nach § 269 III 2 die Kosten nicht auferlegt werden (BGH NJW-RR 06, 201 [BGH 21.07.2005 - VII ZB 39/05]).

2. Einwilligung.

 

Rn 8

Muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich aus sonstigen Umständen ergeben, wenn sicher feststeht, dass der Bekl mit der Rücknahme einverstanden ist (Kobl 11.7.02 5 U 291/01 juris), zB Einlassung auf den Sachantrag (BAG NZA 07, 278) oder Stellung eines Kostenantrags (Celle ZIP 11, 2127). Abs 2 S 4 fingiert die Einwilligung, wenn der Bekl nach Belehrung nicht binnen einer Notfrist zwei Wochen widerspricht. Aus prozessökonomischen Gründen kann Einwilligung bereits vor der Klagerücknahme erfolgen (str). Zur Rücknahme eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es auch nach mündlicher Verhandlung nicht der Zustimmung des Gegners (Zweibr 4.9.20 –2 U 24/20 juris).

 

Rn 9

Verweigerung der Einwilligung ist auch konkludent möglich. Da die Einwilligung nicht in dem Termin erfolgen muss, in welchem die Klagerücknahme erklärt wurde (Dresd MDR 97, 498 [OLG Koblenz 19.02.1997 - 13 WF 125/97]), gilt es nicht als Verweigerung, wenn der Bekl sich nicht sofort äußert.

 

Rn 10

Der Widerspruch des Bekl als Berufungskl gegen die tw Klagerücknahme ist rechtsmissbräuchlich, wenn er damit die mündliche Verhandlung über die Berufung insgesamt erzwingen will (Rostock OLGR 04, 85).

 

Rn 11

Ist Rücknahme der Klage wegen fehlender Einwilligung unwirksam, wird der Prozess fortgeführt (BGH NJW 98, 3784) ohne dass die Sachanträge zu wiederholen sind (BGHZ 141, 184).

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