Leitsatz (amtlich)

Zur Rücknahme eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es auch nach mündlicher Verhandlung nicht der Zustimmung des Gegners.

 

Normenkette

ZPO §§ 269, 935 ff

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Aktenzeichen 4 O 113/20)

 

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Verfahren durch die einseitige Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wirksam beendet wurde.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens jederzeit auch ohne Einwilligung des Gegners zurückgenommen werden; § 269 Abs. 1 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 1982, 2 U 54/82 = NJW 1982, 2452; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 1998, 3 U 198/98; OLG Saarbrücken Beschluss vom 19. März 2018, 9 W 3/18).

Zweck des Einwilligungserfordernisses (§ 269 Abs. 1 ZPO) in Klageverfahren ist es, dem Beklagten die Einwendung anderweitiger Rechtshängigkeit zu erhalten und ihm die Herbeiführung einer endgültigen, rechtskräftigen Entscheidung zu ermöglichen. Dieses Ziel kann der Verfügungsbeklagte im Verfahren der einstweiligen Verfügung von vornherein nicht erreichen, da sich im Eilverfahren die Wirkungen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft nicht auf das Hauptsacheverfahren erstrecken.

2. Über die Wirkungen der Antragsrücknahme (§ 269 Abs. 4 ZPO) ist derzeit nicht zu befinden.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14106009

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