Rn 5

Ist die quantitative als auch qualitative Ermäßigung etwa eines Zahlungsantrages, Leistung Zug um Zug statt uneingeschränkter Verurteilung, Klage auf künftige, statt sofortige Leistung, Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage, Hinterlegung statt Zahlung (BGH NJW-RR 05, 955 [BGH 19.04.2005 - VI ZB 47/03]), Übergang von Zahlungs- auf Freistellungsbegehren (Schlesw NJW-RR 15, 636 [OLG Schleswig 28.08.2014 - 5 U 4/14]).

 

Rn 6

Bei der Beschränkung handelt es sich je nach auszulegender Willensrichtung des Kl um Klagerücknahme, Klageverzicht oder Erklärung der Erledigung der Hauptsache (BGH NJW 90, 2682; 02, 442). Bei Abwandlung einer wettbewerbsrechtlichen Verletzungsform ist der reduzierte Antrag zwar gedanklich, nicht aber prozessual (iSv Nr 2) ein Minus, weil seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht Antragsinhalt waren (BGHZ 168, 179). Dies ist einseitige Erledigungserklärung des Kl, die auch ohne Einlegung eines Rechtsmittels oder Anschlussrechtsmittels zulässig ist (BGH NJW 17, 3521 [BGH 01.06.2017 - VII ZR 277/15] für Revision; BGH NJW 08, 2580 [BGH 19.06.2008 - IX ZR 84/07] für Berufung).

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