Rn 30
Bei Unzulässigkeit der Klageänderung ist die neue Klage durch Prozessurteil mit der Kostenfolge nach § 91 abzuweisen (BGH LM § 268 aF Nr 1). Über den ursprünglichen Antrag ist wegen § 308 nicht mehr zu entscheiden, außer wenn er neben dem neuen Antrag (hilfsweise) aufrechterhalten wird (Frankf 21.12.79 5 U 67/79 juris).
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