Rn 9

Durch formell rechtskräftiges Urt, Klagerücknahme, Erledigungserklärung oder Prozessvergleich wird die Rechtshängigkeit beendet. Die Rechtshängigkeit durch Prozessvergleich kann nur entfallen, wenn die prozessualen Formvorschriften (§§ 160 Abs 3 Nr 1, 162 Abs 1 Satz 1 und Satz 3, 163) eingehalten werden, wegen der Doppelnatur des Prozessvergleiches (einerseits materiell-rechtliches Rechtsgeschäft und andererseits Prozesshandlung) aber auch, wenn er unwirksam ist (BGH MDR 78, 1019). Der Rechtsstreit, in dem ein unwirksamer Prozessvergleich geschlossen wurde, ist nur dann fortzusetzen, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angreift. Deshalb ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich nicht in Frage stellen. Dies ist als verzichtbare prozessuale Rüge grds vor Beginn der Verhandlung zur Hauptsache bzw. im Rahmen einer vom Gericht gesetzten Klageerwiderungsfrist vorzubringen (BGH NJW 14, 394 [BGH 21.11.2013 - VII ZR 48/12]).

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