Rn 3

Die Anspruchshäufung kann ursprünglich erfolgen durch Erhebung einer Klage mit mehreren Streitgegenständen oder nachträglich durch Verbindung durch das Gericht (§ 147). Die nachträgliche Einbeziehung eines weiteren Klagebegehrens (§ 261 II) ist eine Klageänderung (BGH NJW 07, 2414). Eine unzulässige Stufenklage kann in eine Klagehäufung umgedeutet werden (BGHZ 189, 79). Der weitere Anspruch darf das ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht im Wege einer Novation ersetzen (BGH NJW 14, 3314 [BGH 04.07.2014 - V ZR 298/13]).

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