Rn 7

Keine Prozessvoraussetzung ist im Falle des § 257 – anders als bei § 259 – die Besorgnis künftiger Nichterfüllung (Stuttg ZIP 18, 1727). Klage auf künftige Räumung kann erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis besteht, dass der Mieter sich der rechtzeitigen Räumung entziehen wird. Solange der Mieter die Berechtigung der Kündigung bestreitet und sich nicht zur Räumung bereit erklärt, besteht das Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf zukünftige Räumung (LG Paderborn 17.10.17 – 2 O 176/17, juris).

 

Rn 8

Klage auf künftige Leistung beseitigt das Feststellungsinteresse nicht (BGH NJW 15, 873 [BGH 19.11.2014 - VIII ZR 79/14]), sondern gewährt dem Kl ein Wahlrecht (BAG MDR 14, 410). Tritt Fälligkeit bei Antragstellung nach § 257 während des Verfahrens ein, kann ohne Antragsänderung unbedingtes Urteil ergehen (RGZ 88, 178; BGH NJW-RR 05, 1169 [BGH 04.05.2005 - VIII ZR 5/04]; BAG NJW 15, 1773 [BAG 22.10.2014 - 5 AZR 731/12]).

 

Rn 9

Der Mieter kann Kostenlast durch sofortiges Anerkenntnis vermeiden (Hamm ZMR 96, 499). Deshalb Kostenrisiko für Vermieter, wenn Mieter sich trotz Aufforderung durch den Vermieter vor Klage – wozu er nicht verpflichtet ist – nicht zur Kündigung erklärt hat. Bei sofortigem Anerkenntnis hat der Kl die Beweislast für die Veranlassung der Klage iSv § 93. Spätere Einwendungen kann der Mieter nach § 767 geltend machen (BGH MDR 96, 1232 [BGH 20.06.1996 - III ZR 116/94]). Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 751 I.

 

Rn 10

Tritt Fälligkeit bei Antragstellung nach § 257 während des Verfahrens ein, so kann ohne Antragsänderung unbedingtes Urt ergehen (BGH NJW-RR 05, 1169 [BGH 04.05.2005 - VIII ZR 5/04]; LG München ZWE 18, 447).

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