Rn 18

Stellt sich aufgrund der durch den Bekl erteilten Auskunft (und ggf bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) heraus, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht, muss die Klage abgewiesen werden.

 

Rn 19

Eine einseitige Erledigungserklärung gem § 91a hilft dem Kl nicht, da der Leistungsantrag zu keiner Zeit begründet war (BGH NJW 94, 2895). Auch die analoge Anwendung des § 93 nutzt dem Kl nichts. In Frage käme eine Rücknahme des letzten Klageantrags, allerdings mit der Kostenfolge der §§ 269 III, 261 (Hamm NJW-RR 91, 1407; aA Stuttg FamRZ 94, 1595). In diesen Fällen erscheint es allerdings gerechtfertigt, dem Bekl sämtliche Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, denn dieser war immerhin mit der Auskunftserteilung in Verzug. Die Erhebung einer Stufenklage stellte die adäquate Folge dieses Verzugs dar, so dass der Bekl nach § 286 I BGB im Hinblick auf die hierdurch verursachten Kosten zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Kl entweder in einem Folgeprozess oder aber im laufenden Prozess im Wege einer als sachdienlich anzusehenden Klageänderung nach § 263 als Zahlungs- oder Feststellungsklage geltend machen (BGH NJW 94, 2895).

 

Rn 20

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen kann idR iRd § 91a der Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die durch den Rechtsstreit verursachten Kosten ohne Weiteres als Billigkeitskriterium berücksichtigt werden (Nürnbg FamRZ 01, 1381; Karlsr NJW-RR 98, 1454). Der Bekl kann dem Kl bei einer völlig überhöhten Wertangabe zu Prozessbeginn einen Mitverschuldenseinwand an der Entstehung zu hoher Prozesskosten entgegenhalten (Saarbr AGS 10, 456 [OLG Saarbrücken 16.06.2010 - 5 W 116/10-44]).

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