Rn 5

Mit der Klageerhebung (§ 261 I) werden sämtliche Ansprüche rechtshängig, auch der noch unbestimmte Zahlungsanspruch (BGH NJW 15, 1093 [BGH 13.11.2014 - IX ZR 267/13]), sogar alternative Ansprüche (BGH NJW 03, 2748). Damit wird der Ablauf der Verjährungsfrist für sämtliche Klageansprüche in jeder Höhe gehemmt (BGH NJW-RR 95, 770 [BGH 08.02.1995 - XII ZR 24/94]), auch bei Angabe eines falschen Stichtags für die Auskunftserteilung (BGH NJW 12, 2180 [BGH 24.05.2012 - IX ZR 168/11]). Voraussetzung ist aber, dass auch der Leistungsantrag der dritten Stufe gestellt wird und lediglich seine Bezifferung vorbehalten bleibt. Die Hemmung tritt auch ein, wenn in Abweichung von den üblichen Fällen nicht eine Auskunftsstufenklage erhoben, sondern in der ersten Stufe allein die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt wird (Brandbg NJW-RR 05, 871 [OLG Brandenburg 16.02.2005 - 9 WF 38/05]).

 

Rn 6

Die Verjährungsfrist wird nur in der Höhe gehemmt, in der der Anspruch später beziffert wird (BGH NJW 92, 2563). Die Hemmung dauert während der Vollstreckung der Hilfsansprüche und einer zur Überprüfung der erteilten Auskunft erforderlichen Zeit fort (Naumbg OLGR 05, 950). Wenn jedoch kein Zahlungsantrag gestellt und das Verfahren von beiden Parteien nicht weiterbetrieben wird, wird der Anspruch umfassend in seiner ganzen Höhe gehemmt (BGH NJW 92, 2563 [BGH 17.06.1992 - IV ZR 183/91]).

 

Rn 7

Von der Stufenklage zu unterscheiden ist die Klage, die an sich nur auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung abzielt. Die bloße Ankündigung, den Leistungsantrag nach Erteilung der Auskunft stellen zu wollen, ist nicht die Leistungsklage selbst und hemmt nicht die Verjährung (BAG NJW 96, 1693). Der Leistungsantrag in der letzten Stufe muss in einer – mit Ausnahme der Bezifferung – uneingeschränkt gestellt sein (BGH NJW 17, 1954 [BGH 22.03.2017 - XII ZB 56/16]). In dem in einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch ist ein Anspruch auf Wertermittlung (zB § 2314 I 2 BGB) nicht enthalten und vom Berechtigten zur In dem in einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch ist der Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs 1 S 2 BGB nicht enthalten, denn er steht selbstständig neben dem Anspruch auf Auskunft nach § 2314 Abs 1 S 1 BGB und ist vom Berechtigten zwecks Verjährungshemmung gesondert geltend zu machen (München FamRZ 17, 2078).

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