Rn 1

Die Vorschrift dient der Prozessförderung. Erscheinen oder verhandeln beide Parteien nicht, kann das Gericht vAw nach Lage der Akten entscheiden (Abs 1), vertagen (Abs 3), das Ruhen des Verfahrens anordnen (Abs 3) oder unter den Voraussetzungen des Abs 1 S 4 einen neuen Termin bestimmen (vgl Rn 5). Welche Entscheidung zu erfolgen hat, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift betrifft einen besonderen Fall der Säumnis und passt eher zu den §§ 330 ff. Nur Abs 3 Alt 2 sieht einen Fall des rechtlichen Verfahrensstillstandes iSd § 239 ff vor.

Die Vorschrift gilt im Erkenntnisverfahren grds für alle Verfahrensarten und für alle Rechtszüge (vgl iE vor §§ 239 ff Rn 1). § 251a ist nicht anwendbar, wenn ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird (§§ 330, 331). § 251a gilt entsprechend, wenn nach § 331a eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt wird; hier ist ein Antrag, der nicht allein in dem Abweisungsantrag liegen kann, erforderlich (Hamm FamRZ 16, 1289).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge