Rn 1

In Anwaltsprozessen sind die Parteien selbst nicht postulationsfähig, vielmehr müssen sie sich durch einen beim Prozessgericht zugelassenen RA vertreten lassen (§ 78); die Postulationsfähigkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die jeweilige Prozesshandlung (BGH NJW-RR 20, 1191; MüKoZPO/Stackmann § 244 Rz 1; Anders/Gehle/Becker ZPO § 244 Rz 2). Deshalb tritt in Anwaltsprozessen die Unterbrechung nicht mit dem Tod einer Partei ein (vgl § 246); jedoch wird das Verfahren nach § 244 durch den Tod des RA oder durch den Eintritt seiner Vertretungsunfähigkeit unterbrochen. Seine bisherigen Prozesshandlungen bleiben aber wirksam (BFH/NV 09, 198 [BFH 11.11.2008 - X B 190/07]). Ist eine anwaltliche Vertretung im Anwaltsprozess nicht mehr gewährleistet, stellt die Verfahrensfortsetzung einen Verstoß gg das rechtliche Gehör dar (BGH NJW-RR 20, 1191 [BGH 18.06.2020 - I ZB 83/19] Rz 17).

 

Rn 2

§ 244 gilt nicht im Parteiprozess, auch wenn die Partei sich durch einen RA vertreten lässt; stirbt dieser oder wird er vertretungsunfähig, tritt die Partei an seine Stelle (BGH WM 10, 777; NJW-RR 20, 1191 Rz 17; ThoPu/Hüßtege § 244 Rz 2). § 244 gilt in Anwaltsprozessen nur für das Hauptsacheverfahren, nicht aber für die Nebenverfahren, soweit die Prozesshandlung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann, so zB im Prozesskostenhilfeverfahren, § 117 I 1 (BGH NJW 66, 1126), beim Arrest und bei der einstweiligen Verfügung, §§ 920 III, 936, und beim Ablehnungsgesuch, § 44 I 2 Hs (Hamm BeckRS 12, 10989; MüKoZPO/Stackmann § 244 Rz 4; vgl auch vor §§ 239 ff Rn 1, 2).

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