Rn 12

Ist im Verfahren über die Wiedereinsetzung und die Hauptsache eine der beiden Parteien säumig, gilt folgendes (vgl St/J/Roth Rz 8f): Ist die Wiedereinsetzung begehrende Partei säumig, so wird auf Antrag des Gegners der Wiedereinsetzungsantrag durch Versäumnisurteil abgelehnt und das Rechtsmittel verworfen. Hiergegen kann die säumige Partei mit der Begründung, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen, Berufung bzw Revision einlegen (vgl §§ 514 II, 565); der Einspruch steht ihr hingegen nicht zu (§ 238 II 2). Ist der Gegner der Wiedereinsetzung beantragenden Partei säumig, prüft das Gericht die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags; fehlt es daran, ergeht unechtes Versäumnisurteil, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und das Rechtsmittel verworfen wird, anderenfalls wird ein (echtes) Versäumnisurteil erlassen, in dem Wiedereinsetzung gewährt und über das Rechtsmittel entschieden wird. Dieses Versäumnisurteil kann, soweit es die Entscheidung über das Rechtsmittel betrifft, vom Gegner ggf mit dem Einspruch angefochten werden; die erfolgte Bewilligung der Wiedereinsetzung bleibt allerdings auch in diesem Fall unanfechtbar (Abs 3).

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