Rn 45

Der Anwalt hat organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Fristen im Fristenkalender erst dann (und zwar unverzüglich, nicht erst am nächsten Tag: BGH NJW-RR 09, 937) gestrichen bzw mit einem Erledigungsvermerk (am besten mit Datum/Namenszeichen, vgl BGH VersR 93, 772) versehen werden, wenn die Frist wahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt oder jedenfalls so weit gediehen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (BGH FamRZ 22, 1716 Rz 11). Dies ist zB der Fall, wenn der fristgebundene Schriftsatz gefertigt und abgesandt, zumindest aber postfertig gemacht ist (BGH NJW 01, 1577 [BGH 11.01.2001 - III ZR 148/00]; NJOZ 08, 359 – beachte aber BGH NJW 11, 2051 [BGH 12.04.2011 - VI ZB 6/10]: die Ablage noch nicht kuvertierter Schriftsätze im Postausgangsfach genügt nicht); ist dies geschehen, braucht der Eingang bei Gericht nicht überwacht zu werden (BVerfG NJW 92, 38 [BVerfG 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89]). Eine allgemeine Weisung, Fristen erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen, genügt deshalb in jedem Fall (BGH NJW-RR 02, 60). Die pauschale Anweisung ›die Erledigung der Einhaltung von Frist und Vorfrist im Fristenbuch zu vermerken‹ ist jedoch völlig unzureichend (BGH NJW-RR 06, 1649 [BGH 26.06.2006 - II ZB 26/05]). Ausreichend ist hingegen die konkrete Anweisung, das ordnungsgemäß unterzeichnete Handaktenexemplar einer Rechtsmittelbegründungsschrift vollständig zu übermitteln (BGH NJW 06, 1521). Zur Wahrung seiner Sorgfaltspflichten hat der RA organisatorische Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass seine Mitarbeiter im Fristenkalender eingetragene Rechtsmittelfristen eigenmächtig abändern (BGH FamRZ 22, 1716 Rz 11).

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