Rn 55

Zeichnet sich allerdings ab, dass die Einhaltung der Frist nicht mehr möglich ist, gereicht es dem Anwalt (und seiner Partei) nicht zum Nachteil, wenn er es in der Nacht überhaupt nicht mehr versucht, denn an der Versäumung der Frist kann ein Einwurf nach 24 Uhr nichts mehr ändern, und für die Wiedereinsetzung hat er die Frist von 2 Wochen (bzw von einem Monat in den Fällen des § 234 I 2), die er wiederum ausnutzen darf (vgl BGH NJW 88, 2045, 2046 [BGH 13.01.1988 - IVa ZB 13/87]). Es empfiehlt sich in einem solchen Fall, an einem der nächsten Arbeitstage in Ruhe den vollständigen Wiedereinsetzungsantrag einschließlich der Glaubhaftmachung (vgl § 236 Rn 6) zu erstellen und zusammen mit dem schriftgebundenen Schriftsatz einzureichen.

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