Rn 43

Darüber hinaus ist eine Ausgangskontrolle erforderlich, die eine nochmalige selbstständige Prüfung voraussetzt (BGH MDR 16, 1284; NJW 06, 2412, 2413). Erforderlich ist eine allgemeine Anweisung, den Fristenkalender am Ende eines jeden Arbeitstages dahin zu kontrollieren, ob sämtliche Fristen des Tages erledigt und ausgetragen worden sind (BGH MDR 19, 1282 f [BGH 06.06.2019 - I ZR 150/18]; MDR 15, 112 jew mwN), das gilt selbstverständlich auch bei Führung eines elektronischen Fristenkalenders (BGH NJW 15, 253f [BGH 04.11.2014 - VIII ZB 38/14]); die gleiche Sorgfalt ist bei der Übermittlung eines Rechtsmittelauftrags an einen anderen Anwalt zu wahren, da von dessen rechtzeitiger Einschaltung die Fristwahrung des Rechtsmittels abhängt (BGH NJW 97, 2120, 2121 [BGH 08.04.1997 - VI ZB 8/97]). Die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle setzt nicht generell die Einholung einer Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist voraus. Ordnet der Rechtsanwalt dies gleichwohl (überobligatorisch) an, können Fehler, die ihm hierbei unterlaufen, die Versagung der Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen (BGH NJW 15, 2266, 2267f [BGH 06.05.2015 - VII ZB 19/14]). Eine konkrete Einzelanweisung des RA an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle, auch die zusätzliche allabendliche Kontrolle fristgebundener Sachen, nicht entbehrlich. Für die Ausgangskontrolle des beA bei fristgebundenen Schriftsätzen genügt jedenfalls nicht die Feststellung, dass die Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Az an das Gericht erfolgt ist, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens ist auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war (BGH MDR 20, 813 [BGH 17.03.2020 - VI ZB 99/19] Rz 11, 16).

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